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Rosbacher Nachrichten
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haus- und Badeordnung für das Freischwimmbad im Stadtteil Rodheim v. d. Höhe

(Aktualisierung ab Badesaison 2023)

§ 1 Allgemeines

1.

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Eingangs und der Außenanlagen.

2.

Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.

3.

Die Einrichtung des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann eine besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

4.

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

5.

Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badbereichs gestattet.

6.

Der Schwimmmeister des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Den Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Besucher, die trotz Ermahnung gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend, in Wiederholungsfällen dauernd, vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In diesen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung erfolgt Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch.

7.

Fundgegenstände sind beim Aufsichtspersonal oder an der Kasse abzugeben.

8.

Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.

9.

Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Verwaltung.

10.

Die Verteilung von Druckschriften und Werbemitteln, das Aushängen von Plakaten sowie Sammlungen und gewerbsmäßiger Handel ist nur mit Genehmigung der Verwaltung gestattet.

11.

Fahrräder dürfen nicht mit in das Badegelände genommen werden.

12.

Rollbretter und Rollschuhe dürfen innerhalb des Bades nicht benutzt werden.

13.

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.

§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt

1.

Das Bad ist im Allgemeinen vom 1. Juni bis 31. August zu folgenden Zeiten geöffnet:

Außerhalb der Ferien:

Montag bis Freitag

11.00 – 20.00 Uhr

Samstag und Sonntag

9.00 – 20.00 Uhr

Innerhalb der Ferien:

Montag bis Sonntag

9.00 – 20.00 Uhr

2.

Die Öffnungszeiten werden öffentlich bekannt gegeben. Die Verwaltung ist ermächtigt, bei schlechter Witterung die Öffnungszeiten zu verkürzen bzw. das Bad vor den genannten Daten im Abs. 1 zu schließen sowie bei guter Witterung die Öffnungszeiten zu verlängern. Daraus können keine Ansprüche gegenüber dem Magistrat der Stadt Rosbach abgeleitet werden. Eingangsschluss ist 30 Minuten vor Betriebsende. Die Schwimmbecken sind 15 Minuten vor Betriebsschluss zu verlassen.

3.

Die Verwaltung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.

4.

Der Zutritt ist nicht gestattet für Personen,:

a)

die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b)

die Tiere mit sich führen,

c)

die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,

d)

die das Bad zu nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.

5.

Für Kinder unter 7 Jahren ist die Begleitung eines Erwachsenen erforderlich.

6.

Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein. Die Gebührenordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

§ 3 Haftung

1.

Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadt, das Bad und die Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

2.

Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet die Stadt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

3.

Unfälle sind dem Schwimmmeister unverzüglich zu melden.

§ 4 Benutzung des Bades

1.

Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Er kann gegen Kaution einen Schlüssel für den Garderobenschrank erhalten. Die Kaution erhält er nach Übergabe des unversehrten Schlüssels zurück.

2.

Schränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.

3.

Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.

4.

Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in Badekleidung gestattet.

5.

Nichtschwimmer dürfen nur den Nichtschwimmerbereich des Beckens benutzen. Das Planschbecken darf nur von Kindern bis 6 Jahren und deren Begleitperson benutzt werden.

6.

Die Benutzung der Rutsch- und Sprunganlagen ist nur nach der Freigabe durch den Schwimmmeister gestattet. Das Rutschen und Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass

a)

der Sprungbereich frei ist,

b)

nur eine Person das Sprungbrett betritt.

Das Unterschwimmen des Sprungbereichs bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt. Beim Rutschen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten und der Landebereich muss sofort verlassen werden. Das Tragen von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) ist bei der Benutzung der Rutsch- und Sprunganlagen nicht gestattet.

7.

Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen sowie das Untertauchen anderer Personen in das Becken ist untersagt.

8.

Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Schwimmmeisters gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

9.

Ball- oder sonstige Bewegungsspiele sind nur auf der Spielwiese, und dies nur, wenn kein Hochbetrieb herrscht, gestattet.

10.

Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Der Abfall ist in den bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Haus- und Badeordnung der Stadt Rosbach v.d.H. außer Kraft.

Rosbach v. d. Höhe, den 11.07.2023

(Steffen Maar)
Bürgermeister