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Rosbacher Nachrichten
Ausgabe 30/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan Nr. NR/14 „Jugendplatz Ober-Wöllstädter Straße“

Kartengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Quelle: blfp planungs gmbh (2023)

hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

1. Veranlassung, Planziel und räumlicher Geltungsbereich der Planung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach v. d. Höhe hat in der Sitzung am 02.07.2024 den Bebauungsplan Nr. NR/14 „Jugendplatz Ober-Wöllstädter Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. NR/14 „Jugendplatz Ober-Wöllstädter Straße“ liegt rd. 400 m außerhalb der Ortslage am östlichen Rand des Stadtteils Nieder-Rosbach. Insgesamt hat der Geltungsbereich eine Größe von rd. 5.000 m² und umfasst die Flurstücke 630/1 und 631/1 in der Gemarkung Nieder-Rosbach, Flur 2.

Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. NR/14 „Jugendplatz Ober-Wöllstädter Straße“, Abbildung genordet und ohne Maßstab

Der Bebauungsplan Nr. NR/14 „Jugendplatz Ober-Wöllstädter Straße“ tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan zusammen mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ab sofort zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Planungsunterlagen können in der Stadtverwaltung Rosbach v. d. Höhe, Stadtteil Ober-Rosbach, Dieselstraße 12, 1. OG links, während der nachfolgend genannten Dienststunden

Montag bis Freitag

von 8.00 bis 12.00 Uhr und

Dienstag

von 14.00 bis 18.00 Uhr

sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Gemäß § 10a BauGB können die Planunterlagen auch auf der Webseite der Stadt Rosbach v. d. Höhe, https://www.rosbach-hessen.de/wirtschaft-bauen/bauleitplanung/rechtsgueltige-bebauungsplaene/, eingesehen werden. Ergänzend werden die Planunterlagen über ein zentrales Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über Entschädigungsansprüche bei etwaigen Vermögensnachteilen durch die Satzung und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Rosbach v. d. Höhe beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rosbach v. d. Höhe unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für die Rechtswirksamkeit der Satzungen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53 (Beschlussfähigkeit), 56 (Einberufung), 58 (Aufgaben des Vorsitzenden), 82 Abs. 3 (Anhörung des Ortsbeirates) und des § 88 Abs. 2 (Unterrichtung des Ausländerbeirates) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. § 25 Abs. 6 (bei Widerstreit der Interessen), §§ 63 (Widerspruch und Beanstandung durch den Bürgermeister), 74 (Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung) und 138 (Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde) bleiben unberührt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB am 26.07.2024 in Kraft.

Rosbach v. d. Höhe, den 26.07.2024

Der Magistrat der Stadt Rosbach v. d. Höhe
Steffen Maar, Bürgermeister