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Rosbacher Nachrichten
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Rosbach v. d. Höhe

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Rosbach v. d. Höhe vom 17.09.2025, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 09.09.2025 für die Friedhöfe der Stadt Rosbach v. d. Höhe folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Rosbach v. d. Höhe vom 17.09.2025 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat

(2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Trauerhallen

(1)

Für die Benutzung einer Leichenhalle wird für jeden angefangenen Tag eine Gebühr in Höhe von 48,00 € erhoben.

(2)

Für die Benutzung einer Trauerhalle wird eine Gebühr von 280,00 € je Bestattung erhoben.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

640,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

350,00 €

(2)

Für die Beisetzung von Aschenresten wird eine Gebühr in Höhe von 190,00 € erhoben.

(3)

Abweichend von dem in Abs. 1 b) genannten Gebührensatz wird für die Bestattung von totgeborenen Kindern und Föten (Nicht-Bestattungspflichtige) in einer gemeinschaftlichen Bestattungsanlage eine Gebühr in Höhe von 130,00 € erhoben.

§ 7 Umbettungsgebühren

(1)

Umbettungen von Leichen werden nur durch in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte durchgeführt. Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(2)

Für Ausgrabungen bzw. Umbettungen von Aschenurnen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs

262,00 €

b)

Umbettung einer Urne innerhalb des Stadtgebiets

290,00 €

c)

Ausgrabung einer Urne zur Umbettung außerhalb des Stadtgebiets

261,00 €

Die Gebührensätze unter a) und b) beinhalten die Ausgrabung und erneute Beisetzung, der Gebührensatz unter c) beinhaltet die Kosten der Ausgrabung und der Verschickung der Urne.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

und Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

653,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres

1.280,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Urnenreihengrabstätte

702,00 €

b)

Urnenreihengrabstätte im anonymen Grabfeld

288,00 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

und Urnenwahlgrabstätten sowie weiteren Grabarten

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei Ersterwerb für die Dauer von 35 Jahren je Grabstelle

1.674,00 €

b)

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

56,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei Ersterwerb für die Dauer von 25 Jahren je Grabstelle

1.000,00 €

b)

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

46,00 €

(3)

Für die Überlassung einer Baumgrabstätte mit bis zu 2 Urnen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei Ersterwerb für die Dauer von 25 Jahren

1.141,00 €

b)

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr der Verlängerung

47,00 €

(4)

Für die Überlassung einer Urnenkammer und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei Ersterwerb einer Urnenkammer zur Aufnahme von bis zu 2 Urnen für die Dauer von 25 Jahren

502,00 €

b)

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr der Verlängerung

22,00 €

c)

Bei Ersterwerb einer Urnenkammer zur Aufnahme von bis zu 4 Urnen für die Dauer von 25 Jahren

740,00 €

d)

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr der Verlängerung

31,00 €

(5)

Die Nutzungsgebühren umfassen in den Fällen der Abs. 3 und 4 die Kosten der Rahmenpflege der dort genannten Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(6)

Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte, einer Baumgrabstätte oder einer Urnenkammer gelten Abs. 1 a), 2 a), 3 a) sowie 4 a) und c) entsprechend.

§ 10 Gebühren für Grabräumung

(1)

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

für die Beseitigung von Erde und Gewächsen einer Erdgrabstelle

213,00 €

b)

für Beseitigung von Erde und Gewächsen eines Grabes eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

167,00 €

c)

für die Beseitigung von Erde und Gewächsen eines Urnengrabes (Urnenreihengrabstätte und einstellige Urnenwahlgrabstätte)

140,00 €

d)

für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten (inkl. Fundamenten und Befestigungsmaterialien)

103,00 €

e)

für die Beseitigung von Grabeinfassungen (inkl. Fundamenten und Befestigungsmaterialien)

77,00 €

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2)

Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.10.2025 aufgestellt wurde (§ 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a)

für die Beseitigung von Erde und Gewächsen eines Grabes (Reihengrabstätte und einstellige Wahlgrabstätte)

235,00 €

b)

für Beseitigung von Erde und Gewächsen eines Grabes eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

178,00 €

c)

für die Beseitigung von Erde und Gewächsen eines Urnengrabes (Reihengrabstätte und einstellige Wahlgrabstätte)

150,00 €

d)

für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten (inkl. Fundamenten und Befestigungsmaterialien)

113,00 €

e)

für die Beseitigung von Grabeinfassungen (inkl. Fundamenten und Befestigungsmaterialien)

85,00 €

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3)

Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 1 der Friedhofsordnung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale in Höhe von 40,00 € zu leisten.

§ 11 Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und das Ausstellen einer Dauer-Berechtigungskarte (Jahreskarte) zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof

130,00 €

b)

Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und das Ausstellen einer Einzel-Berechtigungskarte (einmalig) zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof

65,00 €

c)

Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen

130,00 €

d)

Prüfung und Ausstellen einer Urnenbeisetzungsbescheinigung

65,00 €

e)

Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen

130,00 €

f)

Allgemeine Verwaltungsgebühr je Sterbefall

130,00 €

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(5)

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 03.06.2003, zuletzt geändert 25.02.2022 außer Kraft.

Rosbach v. d. Höhe, den 17.09.2025

Der Magistrat der Stadt Rosbach v. d. Höhe
Maar
Bürgermeister