Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2015 (GVBI. S.142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), § 4 Abs. 1, § 5 a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 05. Juli 2007 (GVBI. S. 399) zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16) und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach v.d.Höhe am 09. September 2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung nach § 5a LAufnG (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:
(1)
Zur vorübergehenden Unterbringung von Personen gemäß §1, Absatz 1 Nr. 5-9 und §5 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG), sowie sonstigen Ausländern unterhält die Stadt Rosbach v.d.Höhe als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte (§3 Abs. 1 Satz 2 LAufnG), wie Wohnungen und sonstige zweckbestimmte Räume, die sie in ihrem Gebiet im Bestand oder angemietet hat.
(2)
Die Stadt Rosbach v.d. Höhe ist Träger (§3 Abs. 1 LAufnG) der öffentlichen Einrichtungen nach Abs. 1.
(3)
Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und den aufgenommenen Personen ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§3 Abs. 3 LAufnG).
Es beginnt per Zuweisungsbescheid durch den Wetteraukreis und endet formell mit der bestandskräftigen Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts gemäß Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6, sowie §104c Kapitel 10 des Aufenthaltsgesetzes.
Es kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht.
Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht (§3 Abs. 2 LAufnG).
(4)
Die Stadt Rosbach v.d. Höhe erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 Gebühren gemäß §4 Abs. 1 LAufnG.
(1)
Gebührenschuldner ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§1 Abs. 1).
Die Gebührenschuld sämtlicher Personen, die gemeinsam als ein Haushalt untergebracht werden und denen Räume zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, kann zu einer Gesamtgebührenschuld zusammengefasst werden.
Für die Gesamtgebührenschuld eines Haushaltes haften dann die Einzelpersonen des Haushaltes jeweils als Gesamtschuldner.
Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Satzung bilden Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGBII) angehören sowie Großeltern, Enkel, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten.
(2)
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Einzug in die Unterkunft und wird für jeden Monat erhoben. Mit Auszug oder Räumung und ordnungsgemäßer Übergabe der Unterkunft an den Beauftragten endet die Gebührenschuld und damit auch das Nutzungsverhältnis.
Entsteht oder endet die Benutzung während eines Kalendermonats, entsteht die Gebührenschuld anteilig an den Tagen, an denen das Benutzungsverhältnis bestand.
Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Nutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(3)
Die Gebührenschuld entsteht nicht, soweit die Unterkunftskosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch II oder dem Sozialgesetzbuch XII erstattet werden.
(4)
Die Unterbringungsgebühren werden von der Stadt Rosbach v.d.Höhe durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Die monatliche Gebühr ist mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wurde.
(5)
Eine vorübergehende Abwesenheit und Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der festgesetzten Gebühr.
(6)
Das Verlassen der Unterkunft ist der Stadt Rosbach v.d.Höhe unverzüglich anzuzeigen.
Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§5 Abs. 4 LAufnG).
Eine erneute Unterbringung ist ohne zwingenden und begründeten Nachweis ausgeschlossen und die Gebührenschuld endet.
(1)
Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist §10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2, Satz 1 LAufnG).
Die Unterbringungsgebühren gelten einheitlich für das gesamte Satzungsgebiet, unabhängig vom Ort der Unterbringung.
(2)
Die Unterbringungsgebühr beträgt im Satzungsgebiet pro Monat und Unterbringungsplatz 425,00 €.
(1)
Jede volljährige Person hat die Gebühr nach §3 Abs. 2 zu entrichten, auch wenn sie in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
Personen unter 18 Jahren (Minderjährige) erhalten eine Gebührenermäßigung auf 200,00 € pro Person.
(2)
Auf Antrag des Gebührenschuldners wird bei einzusetzendem Erwerbseinkommen die Höhe der Unterbringungsgebühr folgendermaßen gestaffelt (1. Ermäßigungsstufe):
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| Einpersonenhaushalt: | 425,00 € |
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| Zweipersonenhaushalt | 625,00 € |
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| Dreipersonenhaushalt | 825,00 € |
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| Vierpersonenhaushalt | 945,00 € |
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| Fünfpersonenhaushalt | 1.065,00 € |
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| Jede weitere Person im Haushalt plus | 120,00 € |
(3)
Führt das ermittelte Erwerbseinkommen bei der Forderung der Unterbringungsgebühr nach Absatz 2 zur Bedürftigkeit nach den Vorschriften des zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuches, so wird die monatliche Gebühr nach Absatz 2 um den Betrag vermindert, um den das Erwerbseinkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft ihren Anspruch auf Laufende Regelleistungen nach den Vorschriften des zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuches unterschreitet (2. Ermäßigungsstufe).
(4)
Die 2. Ermäßigungsstufe gemäß Absatz 3 ist auf einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung begrenzt.
Während dieser Zeit wird von dem Gebührenschuldner lediglich die verminderte Unterbringungsgebühr nach Absatz 3 eingefordert.
Die Gebühr nach Absatz 2 behält jedoch weiterhin ihre Gültigkeit.
Nach Ablauf der dreimonatigen Frist wird die Gebühr nach Absatz 2 in voller Höhe fällig, unabhängig davon, ob der Gebührenschuldner während dieses Zeitraums Maßnahmen zur Verbesserung seiner finanziellen Situation ergriffen hat oder ob er aufstockende Leistungen bei einem anderen Sozialleistungsträger erhält.
(5)
Die Anträge zu dieser Gebührensatzung sind schriftlich und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides bei der Stadt Rosbach v.d. Höhe, Homburger Str. 64, 61191 Rosbach v.d. Höhe, durch den Gebührenschuldner einzureichen.
Dem Antrag sind alle für die Glaubhaftmachung relevanten Unterlagen beizufügen.
(6)
Jegliche Änderungen, die eine neue Berechnung der Unterbringungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zur Folge haben könnten, müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Änderung durch den Gebührenschuldner schriftlich bei der Stadt Rosbach v.d. Höhe eingereicht werden.
Die Stadt Rosbach v.d. Höhe ist in einzelnen besonderen Härtefällen berechtigt, auf Antrag des Gebührenschuldners die Gebühren gemäß § 4 dieser Gebührensatzung zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen.
Die Satzung tritt zum 1. Oktober 2025 in Kraft.
Rosbach, den ……………………
| Der Magistrat der Stadt Rosbach v.d.Höhe | |
| Steffen Maar | Stephan Schmidthals |
| (Bürgermeister) | (Erster Stadtrat) |