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Rosbacher Nachrichten
Ausgabe 43/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung für den „Bestattungswald am Ketzerborn“ der Stadt Rosbach v. d. Höhe

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 19.09.2023 für den „Bestattungswald am Ketzerborn“ der Stadt Rosbach v. d. Höhe folgende

1. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung für den

„Bestattungswald am Ketzerborn“ der Stadt Rosbach v. d. Höhe

beschlossen:

Artikel 1

§ 2 enthält folgende Fassung:

Der Bestattungswald am Ketzerborn dient der Beisetzung aller Personen, die oder deren Angehörige ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte dort erworben haben.

Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich ausschließlich von Personen erworben werden, die entweder zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes mit erstem Wohnsitz in Rosbach v.d.Höhe gemeldet sind oder waren oder das Nutzungsrecht im Zusammenhang mit der Beisetzung eines oder einer Angehörigen erwerben möchten, der oder die zum Zeitpunkt des Ablebens mit erstem Wohnsitz in Rosbach v.d.Höhe gemeldet war oder bis zur Aufnahme in einem Pflegeheim Einwohner von Rosbach v.d.Höhe (1. Wohnsitz) gewesen war.

Über mögliche Ausnahmeregelungen beschließt im Einzelfall der Magistrat.

Artikel 2

§ 3 enthält folgende Fassung:

Nr. 1

Baumgrabstätten im Bestattungswald am Ketzerborn dienen ausschließlich Urnenbei-setzungen an bestehenden Bäumen. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen.

Von dem Bezug der Baumgrabstätte zu einem konkreten Baum kann kein Rechtsanspruch auf fortwährenden Bestand des Baumes abgeleitet werden.

Bei notwendiger Fällung eines Baumes erfolgen noch ausstehende Urnenbeisetzungen am Baumstumpf des gefällten Baumes.

Markierungen gemäß § 7 werden sodann am Baumstumpf befestigt.

Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden

Artikel 3

Die übrigen Vorschriften bleiben unverändert.

Artikel 4

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rosbach v.d.Höhe, den 18.10.2023

Der Magistrat der Stadt Rosbach v.d.Höhe
(Maar)
Bürgermeister