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Rosbacher Nachrichten
Ausgabe 44/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung für die Benutzung der Versammlungsräume und Einrichtungen der Adolf-Reichwein-Halle, der Wasserburg, des Bürgerhauses Rodheim und des Dorfgemeinschaftsraumes

für die Benutzung der Versammlungsräume und Einrichtungen der Adolf-Reichwein-Halle, der Wasserburg, des Bürgerhauses Rodheim und des Dorfgemeinschaftsraumes

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 17. März 2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90, 93) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 GVBI. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 21.10.2025 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhäuser der Stadt Rosbach v. d. Höhe erlassen. Diese ersetzt die vorangegangene Gebührensatzung vom 14.07.1998.

Für die Benutzung der o.g. Räume und Einrichtungen erhebt die Stadt Rosbach v. d. Höhe eine Nutzungsgebühr nach Maßgabe der folgenden Gebührensatzung.

§ 1

Nutzungsgebühren

1. Adolf-Reichwein-Halle

Bei den Junkergärten 2, 61191 Rosbach v. d. Höhe

Raum / Räume,Nutzungsgebühr pro Tag

Gebühr bei Anmietung durch Unternehmen, Institutionen u. Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb Rosbachs

Ermäßigte Gebühr bei Anmietung durch Privat-personen mit Wohnsitz in Rosbach (50% Ermäßigung)

Saal (inkl. Foyer und Bühne)

650,00 €

325,00 €

2. Wasserburg

Haingraben 17, 61191 Rosbach v. d. Höhe

Raum / Räume,Nutzungsgebühr pro Tag

Gebühr bei Anmietung durch Unternehmen, Institutionen u. Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb Rosbachs

Ermäßigte Gebühr bei Anmietung durch Privat-personen mit Wohnsitz in Rosbach (50% Ermäßigung)

Gesamtes Gebäude (EG und OG)

1.200,00 €

600,00 €

EG Saal

500,00 €

250,00 €

EG Küche(inkl. Buffetraum, inkl. Kühlraum)

200,00 €

100,00 €

OG Versammlungsraum

280,00 €

140,00 €

OG Besprechungsraum

140,00 €

70,00 €

OG Küche

120,00 €

60,00 €

3. Bürgerhaus Rodheim

Grabengasse 12-14, 61191 Rosbach v. d. Höhe

Raum / Räume,Nutzungsgebühr pro Tag

Gebühr bei Anmietung durch Unternehmen, Institutionen u. Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb Rosbachs

Ermäßigte Gebühr bei Anmietung durch Privat-personen mit Wohnsitz in Rosbach (50% Ermäßigung)

Ganzer Saal (inkl. Foyer und Bühne)

650,00 €

325,00 €

4. Dorfgemeinschaftsraum Rodheim

Grabengasse 12-14, 61191 Rosbach v. d. Höhe

Raum / Räume,Nutzungsgebühr pro Tag

Gebühr bei Anmietung durch Unternehmen, Institutionen u. Privatpersonen mit Wohnsitz außerhalb Rosbachs

Ermäßigte Gebühr bei Anmietung durch Privat-personen mit Wohnsitz in Rosbach (50% Ermäßigung)

Dorfgemeinschaftsraum (inkl. Küche)

150,00 €

75,00 €

§ 2

Ermäßigungen / kostenfreie Nutzung

1.
Rosbacher Bürger

Bei der Anmietung durch Privatpersonen mit Wohnsitz in Rosbach v. d. Höhe reduziert sich die Nutzungsgebühr um 50%.

2.
Vereine

Den Rosbacher Vereinen werden die in § 1 bezeichneten Räume für deren Übungsstunden, Sitzungen und Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

3.
Politische Parteien

Den in Rosbach v. d. Höhe ansässigen politischen Parteien werden die in § 1 bezeichneten Räume für deren Sitzungen und Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

4.
Trauercafes

Bei Nutzung der in § 1 bezeichneten Räumlichkeiten für die Durchführung von Trauercafes beträgt die Nutzungsgebühr 25% des regulären Mietpreises, sofern das Trauercafe und somit die Nutzung der Räumlichkeiten spätestens um 18:00 Uhr endet.

Bei ganztägiger Nutzung der Räumlichkeiten für Trauercafes oder bei Überschreitung des vorgesehenen Nutzungszeitraums über 18:00 Uhr hinaus, ist der reguläre Mietpreis zu entrichten.

§ 3

Nutzungszweck / Generalklausel zur Gebührenhöhe

1.

Die unter § 1 bezeichneten Räume werden für private und gewerbliche Veranstaltungen, für Vereins- und Familienfeiern, für Trauercafes, für Seminare und Schulungen sowie für kulturelle und politische Veranstaltungen kostenpflichtig zu den genannten Nutzungsgebühren zur Verfügung gestellt.

2.

Soweit Veranstaltungen nicht ausdrücklich erwähnt sind oder eine Ausnahme zur vorgesehenen Nutzung darstellen, ist der Magistrat ermächtigt, eine angemessene Gebühr unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen festzusetzen oder von der Erhebung einer Nutzungsgebühr abzusehen.

§ 4

Nutzungsvereinbarung / Mietvertragspartner

1.

Voraussetzung für eine Nutzung der Räume ist der Abschluss einer Nutzungs-vereinbarung, die erst durch Unterzeichnung beider Vertragspartner zustande kommt. Vertragspartner sind die Stadt Rosbach v. d. Höhe, vertreten durch den Magistrat der Stadt Rosbach v. d. Höhe, als Eigentümerin der Versammlungsräume und der zukünftige Nutzer.

Die Nutzungsvereinbarung regelt alle Haupt- und Nebenpflichten der Vertragsparteien sowie das Hausrecht des Hausmeisterteams, die Höhe der Nutzungsgebühr und die vertragsgemäße Rückgabe.

2.

Die Nutzungsvereinbarung begründet dazu die Verpflichtung des Nutzers zur Überweisung der vereinbarten Nutzungsgebühr bis spätestens 10 Tage vor der vereinbarten Übernahme der Räumlichkeiten auf das Konto der Stadtkasse der Stadt Rosbach v. d. Höhe.

3.

Bei fristgerechtem Eingang der Nutzungsgebühr begründet die Nutzungsvereinbarung die Verpflichtung der Stadt Rosbach v. d. Höhe zu der vereinbarten Gebrauchs-überlassung der Räume.

§ 5

Kaution / Sicherheitsleistung

1.

Je nach Veranstaltungscharakter ist die Stadt Rosbach v. d. Höhe berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 2.000,00 € zu erheben, diese wird dann Bestandteil der Nutzungsvereinbarung. Die Sicherheitsleistung kann ersatzweise als Lastschrifteinzugsermächtigung für den Schadenfall in der genannten Höhe vereinbart werden.

2.

Die Sicherheitsleistung wird dem Mieter nach vertragsgemäßer Rückgabe der genutzten Räume zurückerstattet.

3.

Sofern die Rückgabe aufgrund von im Nutzungszeitraum entstandener Schäden, die der Nutzer zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß erfolgt, werden die der Stadt entstehenden Kosten zur Schadensbehebung mit der Sicherheitsleistung verrechnet.

4.

Soweit die Höhe der Sicherheitsleistung für die Schadensbehebung nicht ausreicht, haftet der Nutzer mit seinem gesamten Vermögen.

5.

Soweit Veranstaltungen eine Ausnahme zur vorgesehenen Nutzung darstellen, ist der Magistrat ermächtigt, eine angemessene, höhere Sicherheitsleistung unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen festzusetzen.

§ 6

Bestuhlung / zusätzliche Technik

1.

Die Bestuhlung der Versammlungsräume nach Vorgabe des Mieters und unter Einhaltung der feuerpolizeilichen Fluchtwege ist im Mietpreis enthalten.

2.

Zusätzliche benötigte Technik und Ausstattung (Beamer, Leinwand, Flipchart u.s.w.) sowie eine zusätzliche Bestuhlung durch Stehtische kann gegen folgende Gebühren zusätzlich angemietet werden.

Stehtische (zusätzlich zur Bestuhlung): 50,00 € pro Tag

Präsentationspaket (Beamer, Leinwand und Flipchart): 50,00 € pro Tag

Mikrofon inkl. techn. Anschlüsse und Lautsprecher: 100,00 € pro Tag

3.

§ 2 gilt sinngemäß.

§ 7

Nutzungszeitraum / Zeitüberschreitungen

1.

Der Nutzungszeitraum wird in der Nutzungsvereinbarung festgelegt. Ein Nutzungstag läuft von 10:00 Uhr bis 10:00 Uhr des Folgetages. Dies sind die Termine für Übernahme und Rückgabe der genutzten Räume.

2.

Abweichende Nutzungszeiten sind möglich, sofern diese im Rahmen der Nutzungs-vereinbarung festgelegt wurden. Die Nutzungszeit für den Tagestarif beträgt jedoch auch in diesem Fall immer maximal 24 Stunden. Angefangene Tage gelten als ganze Tage.

3.

Überschreitungen der vereinbarten Zeit aufgrund einer verspäteten Rückgabe der genutzten Räume werden dem Nutzer wie ein zusätzlich in Anspruch genommener zusätzlicher Nutzungstag mit einem vollständigen Tagessatz gemäß der Regelung des § 1 berechnet.

§ 8

Stornogebühren

Sofern eine vereinbarte Nutzung kurz- oder mittelfristig vom Nutzer storniert wird, fallen folgende Stornogebühren an:

Bei Stornierung bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20% der vereinbarten Nutzungsgebühr, bei Stornierung bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 40% der vereinbarten Nutzungsgebühr, bei Stornierung bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60% der vereinbarten Nutzungsgebühr, bei Stornierung danach 80% der vereinbarten Nutzungsgebühr.

§ 9

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Nutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 10

Benutzungsordnung der Versammlungsräume

Die Bestimmungen für die Benutzung der einzelnen Versammlungsräume sind in der Benutzungsordnung gesondert geregelt.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.11.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt die vorherige Satzung vom 14.07.1998 außer Kraft.

Rosbach v. d. Höhe, den 27.10.2025

Der Magistrat der Stadt Rosbach v. d. Höhe
Maar
Bürgermeister