Fläche für geplantes Baugebiet
Blick von Süden auf die Planfläche
Restriktionen und Auflagen für Bauherren zu Gunsten des Naturschutzes.
Die Verbauung von freier Landschaft stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, den es auszugleichen gilt. Im Falle Dirmingen werden 33.457 m² landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker, Wiese und Gehölze) verplant und mit Straßen, Gebäuden, PKW-Stellplätzen und Privatgärten überplant. Nach dem Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen gehen somit zunächst 254.000 Ökologische Werteinheiten, die es zu kompensieren gilt, verloren.
Die Gemeinde verpflichtet den Bauherren diese Kompensation zum großen Teil auf seinem Grundstück (ca. 450 bis 500m² groß) durchzuführen. So müssen sie:
Erfahrungsgemäß werden diese teils mehr als fraglichen Auflagen, wie ein Soll-IST Abgleich des NABU bei einem Baugebiet hier in Eppelborn ergab, nicht erfüllt. Es stellt sich auch die Frage, ob solche zwar im Sinne des Naturschutzes sinnvolle Festsetzungen, dem Bauherrn zumutbar sind. Wer kontrolliert? Wer mahnt bei Nichterfüllung an? Wer spricht Sanktionen aus? Wären solche Auflagen tatsächlich ernst gemeint, so müssten sie als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden.