Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. I S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 20.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 12.443.908,- EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 12.952.209,- EUR
mit einem Saldo (Fehlbedarf) von — 508.300,- EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 73.800,- EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0,- EUR
mit einem Saldo von — 73.800,- EUR
mit einem Saldo (Fehlbedarf) von — 434.500,- EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo (Zahlungsmittelfehlbedarf) aus den
Einzahlungen und Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit auf — 339.303,- EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 945.500,- EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.596.100,- EUR
mit einem Saldo (Zahlungsmittelbedarf) von — 3.650.600,- EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.650.600,- EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 825.000,- EUR
mit einem Saldo (Zahlungsmittelüberschuss) von — 2.825.600,- EUR
mit einem Saldo (Zahlungsmittelbedarf) von — 485.697,- EUR
festgesetzt.
Anmerkung:
Die flüssigen Mittel betragen zum 01.01.2025 485.697,19 €.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.650.600,- EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 10.113.000,- EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.750.000,- EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 395 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 395 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 395 v.H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
§ 8
| 1) | Jeder Teilhaushalt bildet ein Budget. Ausgenommen hiervon sind die Personal- und Vorsorgeaufwendungen. Die Personalaufwendungen Kontenklasse 62, 63, 640-643, 647-649, 65 sowie die Versorgungsaufwendungen Kontenklasse 644-6461 bilden ein eigenes Budget. Zahlungswirksame Mehrerträge eines Budgets können zur Deckung von Mehraufwendungen des gleichen Budgets gemäß § 19 (2) GemHVO herangezogen werden. Mindererträge sind im Budget auszugleichen. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets können zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets verwendet werden. Mittel aus den Budgets sind grundsätzlich übertragbar. |
| 2) | Als erheblich i. S. d. § 98 (2) Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v. H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. |
| 3) | Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 98 (2) Nr. 2 HGO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v. H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. |
| 4) | Unerheblich i. S. d. § 98 (3) Nr. 1 HGO sind Mehrausgaben für Bauten, wenn sie den Betrag von 10.000,00 € nicht überschreiten. In diesem Falle wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 (1) HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| 5) | Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushalts bis zu einer Höhe von höchstens 5.000,00 € wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 (1) HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| 6) | Für die über- und außerplanmäßige Auszahlungen des Gesamtfinanzhaushalts bis zu einer Höhe von 10.000,00 € wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 (1) HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
Schenklengsfeld, 21.02.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a in Verbindung mit §§ 92 Abs. 5, 103 Abs. 2 und 4, 102 Abs. 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den von der Gemeindevertretung beschlossenen Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sowie zum Abweichen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2025 sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a, Ziffer 4 HGO in Verbindung mit § 103 Absätze 2 und 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2025 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrags der Investitionskredite, die zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich werden, in Höhe von maximal
--3.650.600,00 Euro
(in Worten: Drei Millionen sechshundertfünfzigtausend sechshundert Euro)
Auflagen
Vorbehalt von aufsichtsbehördlichen Kredit-Einzelgenehmigungen
Der geplanten Neuaufnahme von Investitionskrediten in vorgenannter Höhe steht im Haushaltsjahr 2025 eine geplante ordentliche Kredittilgung in Höhe von 825.000,00 Euro gegenüber, so dass eine Nettoneuverschuldung in Höhe von 2.825.600 Euro prognostiziert wird.
Aufgrund der im mittelfristigen Planungszeitraum zu erwartenden vergleichsweise hohen einwohnerbezogenen Gesamtverschuldung der Gemeinde Schenklengsfeld erfolgt die o. a. Kreditgenehmigung gemäß § 103 Absatz 4 Ziffer 2 HGO mit der Auflage, dass der Gemeindevorstand vor jeder geplanten Kredit-Neuaufnahme noch eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen hat. Mit dieser einschränkenden Regelung behält sich die Kommunal- und Finanzaufsicht vor, gegebenenfalls noch im Haushaltsvollzug Einfluss auf die gemeindliche Kreditwirtschaft nehmen zu können.
Den Anträgen auf Kredit-Einzelgenehmigung ist jeweils eine Aufstellung beizufügen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionsmaßnahmen fremd- bzw. kreditfinanziert werden müssen. Darüber hinaus ist den Genehmigungsanträgen jeweils eine aktuelle Finanzrechnung beizufügen.
Eine Finanzierung der Kredittilgung durch eine Neuaufnahme von Investitionskrediten ist nach den geltenden gesetzlichen Regelungen streng verboten.
Hinweise
Nachrangigkeit von Investitionskrediten
Gemäß § 103 Absatz 1 HGO dürfen Kredite nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen oder für eine Umschuldung bereits bestehender Darlehen aufgenommen werden, und dies gemäß § 93 Absatz 3 HGO auch nur, wenn eine andere Investitionsfinanzierung nicht möglich ist oder unter wirtschaftlichen Aspekten unzweckmäßig wäre. Der Gemeindevorstand hat diese gesetzlichen Vorgaben strikt zu beachten und insbesondere zu prüfen, ob gegebenenfalls vorrangig auch ungebundene eigene Mittel für eine Investitionsfinanzierung eingesetzt werden können.
Geltungsdauer der Kreditermächtigung
Die Kreditermächtigung im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 gilt gemäß § 103 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2026 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2027.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 erteilte Kreditermächtigungen gelten gemäß § 103 Absatz 7 HGO nicht zur Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen. Diese bedürfen einer separaten Einzelgenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde.
Bad Hersfeld, 31. März 2025
3.50-11.90.21/19-2
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97 a Ziffer 3 HGO in Verbindung mit § 102 Absatz 4 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld die eingeschränkte aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 von der Gemeindevertretung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und für investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von maximal
10.113.000,00 Euro
(in Worten: Zehn Millionen einhundertdreizehntausend Euro).
Der o. a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bezieht sich auf die Investitionen Feuerwehrhaus Schenklengsfeld (7.500.000 Euro), Abtrennung Außengebiet Oberlengsfeld (2.050.000 Euro) und Abwasseranschluss Wippershain-Fischbach (510.000 Euro). Die Gemeindevertretung ist mit der erfolgten Festsetzung eine Selbstbindung dahingehend eingegangen, dass sie in den folgenden Haushaltsjahren dann auch entsprechende Auszahlungs-Planansätze bereitstellen muss.
Auflagen
Erforderliche Beantragung von Einzelgenehmigungen
Aufgrund des festgesetzten hohen Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen und im Hinblick auf die damit in den kommenden Jahren verbundenen Kredit-Neuaufnahmen erfolgt die Genehmigung für den o. a. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen mit der Auflage, dass vor der geplanten Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen zunächst noch jeweils eine aufsichtsbehördliche Einzelgenehmigung zu beantragen ist, in der die unabdingbare Notwendigkeit des Eingehens einer Verpflichtung zu Lasten folgender Haushaltsjahre zu begründen ist.
Hinweise
Sicherstellung der Investitionsfinanzierung in künftigen Jahren
Die Gemeinde Schenklengsfeld darf Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 Absatz 2 HGO nur dann beanspruchen, wenn sie dafür Sorge tragen kann, dass die Finanzierung der aus den eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen resultierenden Investitionsauszahlungen in den künftigen Haushaltsplänen gesichert ist.
Geltungsdauer der festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen im Zuge der Haushaltssatzung 2025 gelten gemäß § 102 Absatz 3 HGO bis zum Ende des Haushaltsjahres 2025 und gegebenenfalls auch noch darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026.
Eingehen von außerplanmäßigen Verpflichtungen
Die Gemeinde Schenklengsfeld kann gegebenenfalls auch außerplanmäßige Verpflichtungen eingehen, wenn diese unvorhergesehen und unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung 2025 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.
Bad Hersfeld, 31. März 2025
3.50-11.90.21/19-2
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a, Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 4 der Haushaltssatzung 2025 von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden
dürfen, in Höhe von maximal
--1.750.000,00 Euro
(in Worten: Eine Million siebenhundertfünfzigtausend Euro)
Auflagen
Sicherstellung des Haushaltsausgleichs im Haushaltsvollzug 2025
Der Gemeindevorstand hat sicherzustellen, dass sich sowohl die Planungen im ordentlichen Ergebnis als auch der geplante Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt im Haushaltsvollzug tatsächlich nicht weiter verschlechtern. Über wesentliche Abweichungen und Negativentwicklungen ist die Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten. Gleichsam ist nach § 28 GemHVO auch Kommunal- und Finanzaufsicht unverzüglich zu informieren (Berichtspflicht).
Hinweise
Nachrangigkeit von Liquiditätskrediten
Liquiditätskredite dürfen gemäß § 105 Absatz 1, Satz 1 HGO nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gemeindekasse keine anderen Mittel zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stehen.
Rückführung beanspruchter Liquiditätskredite bis zum Jahresende 2025
Der Gemeindevorstand hat gemäß § 105 Absatz 1, Satz 3 HGO dafür Sorge zu tragen, dass beanspruchte Liquiditätskredite spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres 2025 in voller Höhe zurückgeführt werden, um das Abrutschen in eine dauerhafte Liquiditätskreditspirale zu verhindern.
Geltungsdauer der Liquiditätskredit-Ermächtigung
Die Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten gilt für das Haushaltsjahr 2025 und gegebenenfalls darüber hinaus bis zur vollendeten öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026.
Einsatz von Liquiditätskrediten für eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung von Investitionen
Liquiditätskredite dürfen ausnahmsweise auch für eine erforderlich werdende Vor- und Zwischenfinanzierung von geplanten Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, allerdings maximal bis zum Abschluss und der bilanziellen Aktivierung der Maßnahmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Umstellung der Finanzierung auf in der Regel längerfristige Investitionskredite zu erfolgen.
Bad Hersfeld, 31. März 2025
3.50-11.90.21/19-2
G E N E H M I G U N G
Gemäß § 97a Ziffer 1 HGO in Verbindung mit § 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld die aufsichtsbehördliche Genehmigung für ein Abweichen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2025.
Die im Finanzhaushalt 2025 von der Gemeinde zu erbringende ordentliche Kredittilgung in Höhe von 825.000 Euro kann nicht -und wie in § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO gefordert- aus dem zu erwartenden Zahlungsmittelüberschuss aus dem laufenden Geschäftsbetrieb (339.303 Euro) bedient werden.
Eine vollständige Kompensation des sich ergebenden negativen Zahlungsmittelsaldos ist der Gemeinde Schenklengsfeld dennoch unter Einsatz von vorhandener, ungebundener Liquidität möglich.
Unterrichtung der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung ist unverzüglich und in geeigneter Weise über den vollständigen Inhalt dieser Genehmigungsverfügung für die Haushaltssatzung 2025 mit Haushaltsplan und Anlagen gemäß § 50 Absatz 3 HGO zu unterrichten.
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025
Die Haushaltssatzung 2025 ist gemäß § 97 Absatz 4 HGO öffentlich bekannt zu machen und an sieben Tagen öffentlich auszulegen.
Bad Hersfeld, 31. März 2025
3.50-11.90.21/19.2
Der Haushaltsplan ist zur Einsichtnahme mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet unter
www.schenklengsfeld.de, Rubrik „Unsere Gemeinde“, „Haushalt“
veröffentlicht.
Schenklengsfeld, 08.04.2024