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Die Ortsschelle
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Überleitungsbestimmungen

im Flurbereinigungsverfahren von

Hohenroda Ulstersack, Az.: VF 2625

Vorbemerkung

Aufgrund des § 62 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit geltenden Fassung regeln die nachstehenden Bestimmungen, zu denen der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gehört wurde, die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke.

Diese Bestimmungen können, insoweit sie nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder bestimmte Fristen für die Einreichung von Anträgen an die Flurbereinigungsbehörde angeben, durch abweichende Vereinbarung unter den Beteiligten ersetzt werden. Dies trifft insbesondere auf die im Rahmen der Abfindungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten und der Flurbereinigungsbehörde getroffenen Regelungen zu. Die Flurbereinigungsbehörde kann in besonderen Fällen auch von Amts wegen oder auf Antrag die nachfolgend festgesetzten Zeitpunkte abändern.

Die Überleitungsbestimmungen kommen erst mit dem Tage zur Anwendung, an dem die Flurbereinigungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG anordnet. Sie sind Bestandteil dieser Anordnung.

Besitzübergang auf die Landabfindung
§ 1 Landwirtschaftliche Nutzflächen

Unbeschadet etwa noch verbliebener Einwendungen / Widersprüche, die später gegen den bekannt zu gebenden Flurbereinigungsplan und seiner Nachträge noch vorgebracht werden, gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Landabfindungen auf die neuen Besitzerinnen und Besitzer über, sobald die Früchte des Vorbesitzers abgeerntet sind, spätestens zu dem im nachfolgenden aufgeführten Zeitpunkt.

Soweit gemeinschaftliche Anlagen in Frage kommen, tritt an die Stelle der Grundstücksempfängerin bzw. des Grundstücksempfängers die Teilnehmergemeinschaft, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes.

1.1

Alle brachliegenden oder als Hute benutzten Flächen kann die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger ab dem 05.02.2024 in Besitz nehmen und bearbeiten, insoweit sie zugänglich sind und die auf den angrenzenden Feldern stehenden Früchte dadurch nicht beschädigt werden.

1.2

Als spätester Zeitpunkt für die Räumung der Grundstücke wird für Wiesen und Weiden der 05.02.2024 bestimmt.

Ackerflächen sind im Flurbereinigungsgebiet keine vorhanden.

Die Abräumung muss am Abend des Übergabetages beendet sein. Am darauffolgenden Tag kann die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger mit der Bestellung beginnen.

1.3

Die Bestimmungen über die Inbesitznahme gelten auch für die neuen gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gräben, landschaftspflegerische Anlagen).

§ 2 Feldgehölze, Holzbestände usw.
(gemäß § 50 FlurbG)

2.1

Gemäß § 50 FlurbG hat die Empfängerin bzw. der Empfänger der Landabfindung Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmäler sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, zu übernehmen.

2.2

Jegliche Abholzung, Beseitigung oder Veränderung von Bäumen, Hecken, Feldgehölzen, bewachsenen Rainen und Böschungen an Wasserläufen und Wegen sind nur mit besonderer Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde gestattet. Widrigenfalls werden Ersatzpflanzungen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchgeführt.

2.3

Für die oben genannten Holzpflanzungen - soweit sie einen wirtschaftlichen Wert haben - hat die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger den bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümern in Geld abzufinden. Von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Landabfindung kann dafür eine angemessene Erstattung verlangt werden. Die v. g. Holzpflanzungen, die keinen wirtschaftlichen Wert haben, hat die Empfängerin bzw. der Empfänger der Landabfindung ohne Wertausgleich zur Nutzung und Pflege zu übernehmen.

Der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer kann ein Wertausgleich in Geld nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses der Teilnehmergemeinschaft zur Vermeidung von unbilligen Härten gewährt werden.

2.4

Die Wertermittlung für Holzpflanzen (z. B. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke usw.) erfolgt auf Veranlassung der Flurbereinigungsbehörde durch Sachverständige. Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind / werden in Verzeichnissen nachgewiesen.

2.5

Im Falle eines Widerspruches gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für Holzpflanzen dürfen die in § 2 genannten Pflanzen nicht ausgeästet oder entfernt werden.

2.6

Ist es aus Gründen des Ausbaues der Wege und Gewässer unumgänglich, Holzpflanzen zurückzusetzen oder zu beseitigen, so darf dies nur auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde erfolgen. Das anfallende Holz steht nur dann der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer zu, wenn er die Bäume entfernt, andernfalls der Teilnehmergemeinschaft. In diesem Fall erhält die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer den ermittelten Wert von der Teilnehmergemeinschaft.

2.7

Ein Baum gehört zu dem Grundstück, in welchem der Stamm aus der Erde kommt. Schneidet die neue Grundstücksgrenze durch den Stamm oder ist der Stamm so schief gewachsen, dass die Baumkrone stark überhängt, so hat auf Antrag die Beseitigung auf Kosten der Teilnehmergemeinschaft bzw. des Maßnahmenträgers zu erfolgen; hierbei wird die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer seitens der Teilnehmergemeinschaft bzw. des Maßnahmenträgers entschädigt.

2.8

Es wird darauf hingewiesen, dass es gemäß § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutz-gesetzes (BNatSchG) verboten ist, zum Schutze von Pflanzen und Tieren im Außenbereich, in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. Hecken und Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zurückzuschneiden oder abzutrennen.

§ 3 Zäune, Einfriedigungen, Stützmauern,
Unrat, Ablagerungen

3.1

Zäune und andere Einfriedigungen hat im Allgemeinen die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer bis zum 29.02.2024 zu entfernen, andernfalls werden sie ohne Entschädigung der Grundstücksempfängerin bzw. dem Grundstücksempfänger zufallen, sofern diese dem zustimmen.

3.2

Zäune und andere Einfriedigungen, welche durch den neuen Grundstückszuschnitt versetzt / anzupassen oder zu beseitigen sind, ebenso Unrat und Ablagerungen von Materialien aller Art hat die Vorbesitzerin bzw. der Vorbesitzer bis zum 29.02.2024 zu entfernen, andernfalls werden sie im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft auf Kosten der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers beseitigt.

3.3

Erd-, Kompost-, Steinhaufen und ähnliches bleiben bis zum 29.02.2024 zur Verfügung der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers und gehen danach unentgeltlich in das Eigentum der Grundstücksempfängerin bzw. des Grundstücksempfängers über. Lehnt die Grundstücksempfängerin bzw. der Grundstücksempfänger eine Übernahme ab, so hat der Vorbesitzende das Material bis zum o.g. Zeitpunkt zu entfernen, andernfalls wird es im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft auf Kosten der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers beseitigt.

§ 4 Regelungen der Pachtverhältnisse

Hierfür gelten die §§ 70 und 71 FlurbG. Dies bedeutet:

4.1

Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen.

4.2

Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass der Pächterin bzw. dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des beim Besitzübergang laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen.

4.3

Über den Ausgleich des Wertunterschiedes und die Auflösung des Pachtvertrages entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Eine Entscheidung ergeht nur auf Antrag.

4.4

Der Antrag auf Auflösung des Pachtvertrages kann nur vom Pächter gestellt werden.

4.5

Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Pächter und Verpächter eine abweichende Regelung getroffen haben.

§ 5 Ausbau der neuen gemeinschaftlichen Anlagen

Es werden durch die Teilnehmergemeinschaft keine gemeinschaftlichen Anlagen im Verfahrensgebiet ausgebaut.

Um ggf. erforderliche Planinstandsetzungsarbeiten in Folge der Neuordnung der Grundstücke zu ermöglichen, sind die Grundstücksbesitzerinnen bzw. Grundstücksbesitzer folgenden Beschränkungen unterworfen und zu folgenden Leistungen verpflichtet:

a)

Sie müssen das Betreten ihrer Grundstücke dulden. Bei den Ausführungsarbeiten müssen sie die Anfuhr und Ablagerung von Baumaterialien sowie die Anlegung von Notbrücken, Notwegen und Notgräben auf ihren Grundstücken dulden. Jedoch soll für die Betroffenen der frühere Zustand - soweit dies möglich ist - wiederhergestellt werden.

b)

Die vorübergehende Ablagerung von Erde, Steinen, Wurzelstöcken, Strauchwerk und dergl. auf den angrenzenden Grundstücken ist - soweit dies nötig wird - von der Grundstücksbesitzerin bzw. dem Grundstücksbesitzer zu dulden.

c)

Die Ablagerung von aus den Grundstücken der Beteiligten herrührenden Steinen, Wurzelstöcken, Quecken und dergl. auf den Wege- und Gewässerflächen ist untersagt.

d)

Für unvorhergesehene aber notwendige Abänderungen in der Begrenzung der gemeinschaftlichen Anlagen sowie auch zur nachträglichen Anlage von Wegen, Gewässern und sonstigen Anlagen müssen die Empfängerinnen bzw. Empfänger der angrenzenden Grundstücke den erforderlichen Grund und Boden zur Verfügung stellen. Die Regelung und Entschädigung hierfür trifft der Flurbereinigungsplan bzw. ein Nachtrag zu diesem.

§ 6 Übergänge und Rohrdurchlässe als

Übergang zu den Grundstücken und Sammeldränagen

Das Bedürfnis zu Übergängen wird im Zweifel durch die Flurbereinigungsbehörde festgestellt. Die erforderlichen Übergänge und Durchlässe über die Wegeseitengräben und die an den Wegen entlangführenden Wasserläufe zu ihren Grundstücken hat die Teilnehmergemeinschaft bzw. der Maßnahmenträger zu erstellen.

Für jedes Grundstück wird nur ein Übergang von bis zu 5 m Länge gerechnet, für zwei aneinanderstoßende Grundstücke ein gemeinsamer Durchlass von bis zu 8 m Länge. Mehr oder längere Durchlässe haben die einzelnen Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer selbst zu beschaffen und zu verlegen.

Zur dauernden profilmäßigen Erhaltung der Gräben werden zu den Übergängen nur Rohre mit mindestens der lichten Weite des nächsten unterhalb gelegenen Durchlasses zugelassen.

Sonstige Übergänge sind so anzulegen, dass die Wasserführung in den Gräben und Wasserläufen nicht gehindert wird.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Überleitungsbestimmungen führen zum Schadensersatz. Nach § 137 FlurbG können die

obigen Bestimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

Sofern mit der Flurbereinigungsbehörde Regelungen getroffen wurden, die von diesen allgemeinen Überleitungsbestimmungen abweichen, so gehen diese Regelungen den Überleitungsbestimmungen vor. Ebenso gehen abweichende, jedoch einvernehmlich getroffene Vereinbarungen zwischen Vorbesitzerin bzw. Vorbesitzer und Grundstücksempfängerin bzw. Grundstücksempfänger - sofern sie sich nicht auf Dritte auswirken - diesen Überleitungsbestimmungen vor.

Hohenroda, den 13.12.2023

Für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft:

gez. Karl Dehnert

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gez. Uwe Berk

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gez. J. Nensel

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Für die Flurbereinigungsbehörde:

gez. Fisahn

gez. M. Kaiser

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(Verfahrensleiter)

(SB Bodenordnung)