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Die Ortsschelle
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplans Nr. 112 „Feuerwehrstützpunkt Schenklengsfeld“ und die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB

Die Gemeinvertretersitzung der Gemeinde Schenklengsfeld hat in Ihrer Sitzung am 19.09.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gem. § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. In der o.g. Sitzung wurde von der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Schenklengsfeld ebenfalls beschlossen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans die Änderung des Flächennutzplans in den erforderlichen Teilbereichen durchzuführen.

Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB

Die Gemeinde Schenklengsfeld beabsichtigt ein neues Feuerwehrgerätehaus im Süden des Ortsteils Schenklengsfeld zu errichten. Hiermit verbunden ist auch eine Neuausrichtung der Feuerwehr. Künftig sollen die Ortsteilwehren an einem zentralen Standort in Schenklengsfeld zusammengelegt werden.

Der Neubau des Feuerwehrhauses ist auf einem Grundstück an der Landesstraße nach Unterweisenborn, gegenüber dem bestehenden Gewerbegebiet „Die Aue“ geplant. Von dort aus ist der künftige gemeinsame Feuerwehrbezirk innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist erreichbar. Die verkehrliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz ist über einen Anschluss an die L 3171 vorgesehen.

Die Planung berücksichtigt den heutigen Bedarf einer modernen Feuerwache, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Standort bietet ausreichend Möglichkeiten für das Unterstellen und Warten der Fahrzeuge und Gerätschaften und berücksichtigt den heutigen Platzbedarf für Schulungsmaßnahmen und zeitgemäße Umkleide- und Sanitärräume. Die Größe des Baugrundstückes erlaubt eine bedarfsgerechte Entwicklung des Feuerwehrstandortes und bietet zudem noch Raum für zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau des Feuerwehrstandortes in Schenklengsfeld, um eine zielorientierte Neustrukturierung des Brandschutzes zu ermöglichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 0,96 ha. Innerhalb dieser Fläche ist die Ausweisung einer „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr“ gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB vorgesehen. Gemäß § 1 (3) BauGB dient die Aufstellung des Bebauungsplanes der städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich. Planziel ist zudem die Berücksichtigung der Belange der Feuerwehr sowie die Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit.

Insgesamt umfasst der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Größe von ca. 1,3 ha und beinhaltet die folgenden Flurstücke: Gemarkung Schenklengsfeld, Flur 11, Flst. 33/3 (tlw.) und 185/1,185/2 sowie 189, 190/1 (tlw.). Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in der nachstehenden Plankarte durch zeichnerische Darstellung kenntlich gemacht.

Abb. 1:

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 112 „Feuerwehrstützpunkt Schenklengsfeld“.

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Schenklengsfeld wird die Fläche als landwirtschaftliche Flächen gem.§ 5 (2) Nr. 9 BauGB dargestellt. Da Bebauungspläne gem. § 8 (2) S. 1 BauGB aus dem FNP zu entwickeln sind, steht die hier vorliegende Planung in den geplanten Bereichen für die Gemeindebedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ der Darstellung des FNP entgegen und erfordert somit eine Teil-Änderung des FNP der Gemeinde Schenklengsfeld. Der FNP wird gem. § 8 (3) S. 1 BauGB im Parallelverfahren geändert. In dem erforderlichen Teilbereich wird die „Fläche für die Landwirtschaft“ in eine Fläche für den Gemeinbedarf Zweckbestimmung „Feuerwehr“ geändert.

Abb. 2:

Geltungsbereich der 17. Flächennutzungsplanänderung.

Bekanntmachung der Offenlage gem. 3 (1) BauGB

Zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit werden der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Planunterlagen zu den oben genannten Bauleitplanverfahren im Veröffentlichungszeitraum von Montag, den 12.01.2026 bis einschließlich Freitag, den 13.02.2026 auf der Homepage der Gemeinde Schenklengsfeld unter folgender Adresse: https://www.schenklengsfeld.de/seite/595600/bauleitplanung-bürgerbeteiligung.html eingesehen und heruntergeladen werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplaene-in-hessen-a-z/s-u.

Die Planunterlagen zu oben genannten Bauleitplanverfahren liegen zusätzlich

Von Montag, den 12.01.2026 bis

einschließlich Freitag, den 13.02.2026

in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, Zimmer 1 (Bürgerbüro), während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Dienststunden sind:

Montag bis Freitag

08.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag

14.00 - 18.00 Uhr

Während der Auslegungsfrist können Anregungen von jeder Person mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Per E-Mail können Anregungen unter bauleitplanung@schenklengsfeld.de und/ oder verfahren@regiokonzept.de übermittelt werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen über E-Mail an bauleitplanung@schenklengsfeld.de Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 112 „Feuerwehrstützpunkt Schenklengsfeld“ und die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich gem. § 4a (5) BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Schenklengsfeld deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Gem. § 3 (3) BauGB wird hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) S. 1 Nr. 2 UmwRG in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) UmwRG gem. § 7 (3) S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Gem. § 4b BauGB wurde mit der Durchführung des Verfahrens ein Planungsbüro beauftragt.

gez.

Schenklengsfeld 05.01.2026

Wenzel

Bürgermeister

Siegel