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Die Ortsschelle
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung nach dem hessischen Ladenöffnungsgesetz

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetztes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBl I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S 434) ergeht folgende Verfügung:

1.

Abweichend des § 3 Absatz 2 Nr. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen die Verkaufsstellen in den Ortsteilen Schenklengsfeld und Oberlengsfeld der Gemeinde Schenklengsfeld für den in Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung genannten Geltungsbereich aus Anlass der Veranstaltungen „Tag des Denkmals“ und „Weinbergfest“ am

Sonntag, 10. September 2023,

in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr,

geöffnet sein.

2.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Verkaufsstellen in den Ortsteilen Schenklengsfeld und Oberlengsfeld.

3.

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

4.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in dem amtlichen Verkündungsblatt der Gemeinde Schenklengsfeld der Wochenzeitung „Die Ortsschelle“ in Kraft.

5.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 (2) Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

6.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, Zimmer 1, zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Prüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den „Tag des Denkmals“ und das „Weinbergfest“ höher zu bewerten, als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis - dem Veranstalter, dessen Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten als das Aufschubinteresse Dritter. Die erwartete Besucherzahl resultiert nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntag, sondern aus Anlass des „Tag des Denkmals“ und des „Weinbergfestes“.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt im Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, sodass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufgrund der Anordnung zur sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 41-43, 34119 Kassel, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs beantragt werden (§ 80 (5) VwGO).

Schenklengsfeld, 01. Juni 2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld
Gez.
Beate Lüders
Erste Beigeordnete