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Die Ortsschelle
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Nachrichtliche Bekanntmachung Gebührensatzung Änderung 01.12.2022

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld hat in ihrer Sitzung am 01. Dezember 2022 unter dem Tagesordnungspunkt 4 den Beschluss zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Schenklengsfeld für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder gefasst:

Nachtrag zur

Gebührensatzung der Gemeinde Schenklengsfeld für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder

Aufgrund der §§ 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 1, 2, 3 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert am 25. Juni 2020 (GVBL. I S. 436) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02. Januar 2007 (GVBl. I S. 3), zuletzt geändert am 07. November 2011 (GVBl. I S. 702), des § 90 des achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBL I S. 2022), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) und des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert am 12. September 2018 (GVBl. I S. 570) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld in ihrer Sitzung am 01. Dezember 2022 nachstehende Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Schenklengsfeld für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen:

Artikel 1

§ 1

Allgemeines

(1)

Für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren gliedern sich in

a) die Betreuungsgebühr

b) das Verpflegungsentgelt und

c) die Getränke- und Portfoliopauschale.

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bzw. nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung bezieht. Wenn dieser Elternteil mit mehr als einer Gebühr im Rückstand ist, wird der andere Elternteil gebührenpflichtig. Diese Gebührenpflicht wird dann mit gesondertem Bescheid gegenüber diesem Elternteil geltend gemacht.

(2)

Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertageseinrichtung zu entrichten.

(3)

Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Kindertageseinrichtung erhoben. Die Höhe des Entgeltes pro Mahlzeit wird durch den Gemeindevorstand festgesetzt.

(4)

Die Betreuungsgebühr ist stets für einen vollen Monat zu entrichten.

(5)

Die Getränke- und Portfoliopauschale wird monatlich für die tägliche Versorgung mit Getränken, kleinen Besonderheiten zu Geburtstagen, Ostern, Nikolaus und Weihnachten sowie für die Portfolioarbeit mit den Kindern erhoben. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, die Höhe der Getränke- und Portfoliopauschale festzusetzen.

Artikel 2

§ 2

Betreuungsgebühren

(1)

Die Betreuungsgebühr beträgt für die ganztägige Betreuung (bis 9 ½ Stunden)

(1.1)

für ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkind § 25 HKJGB) einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) 202,- Euro monatlich.

(1.2)

für ein Kind vom vollendeten 9. Lebensmonat bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippenkind § 25 HKJGB) einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) 202,- Euro monatlich.

(2)

Die Betreuungsgebühr beträgt für die halbtägige Betreuung (bis 6 Stunden)

(2.1)

für ein Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (Kindergartenkind § 25 HKJGB) einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) 135,60 Euro monatlich.

(2.2)

für ein Kind vom vollendeten 9. Lebensmonat bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippenkind § 25 HKJGB) einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) 135,60 Euro monatlich.

(3)

Soweit das Land Hessen der Gemeinde Schenklengsfeld jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.

ein Kostenbeitrag nach Absatz 2 wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde

2.

ein Kostenbeitrag nach Absatz 1 wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde

3.

der Kostenbeitrag nach den Absätzen 2 und 3 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

(4)

Besuchen gleichzeitig zwei oder mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde, ermäßigen sich die Betreuungsgebühren nach den Abs. 1 und 2 für ein zweites Kind einer Familie um 50%. Bei unterschiedlich hohen Gebühren gilt dies für die jeweils niedrigere Gebühr. Für den gleichzeitigen Besuch durch ein drittes und jedes weitere Kind werden Betreuungsgebühren nicht erhoben.

(5)

Für den Zeitraum für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist, werden Betreuungsgebühren nach dieser Satzung nicht erhoben; bereits im Voraus gezahlte Betreuungsgebühren werden erstattet.

(6)

Absatz 5 gilt entsprechend, wenn ein Betreuungsangebot aufgrund von Hygienebestimmungen nur für eine verringerte tägliche Betreuungszeit in Anspruch genommen werden darf und Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus nach Abs. 5 gelten.

Artikel 3

§ 7

Inkrafttreten

Der vorstehende Nachtrag zur Gebührensatzung der Gemeinde Schenklengsfeld für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder tritt rückwirkend zum 01. Dezember 2022 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gemeinde Schenklengsfeld, den 06.12.2022

- Siegel -
gez.
Möller, Bürgermeister