Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBI. 2026 Nr.8), hat die Gemeindevertretung Schenklengsfeld am 18.06.2026 die nachstehende Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 20.10.2005 beschlossen:
| (1) | Die Grundgebühr stellt den Gebührenmaßstab für den Anschluss des Grundstückes an die Abwassersammelleitung dar. Sie entsteht mit dem Anschluss des Grundstückes an die Anschlussleitung. |
| (2) | Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr bemisst sich nach dem Nenndurchfluss der auf dem Grundstück befindlichen Wasserzähler. Die Grundgebühren werden je Hauptwasserzähler und je angefangenen Kalendermonat nach Nenngröße wie folgt festgesetzt: |
| Hauptwasserzähler | ab dem 01.01.2026 |
| QN 2,5 (Q3 4) | 8,00 € |
| QN 6 (Q3 10) | 20,00 € |
| QN 10 (Q3 16) | 32,00 € |
| QN 25 (Q3 40) | 80,00 € |
(1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. |
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| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch | |
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| ab dem 01.01.2026: | 5,60 EUR |
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| ab dem 01.01.2027: | 5,70 EUR |
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| ab dem 01.01.2028: | 5,97 EUR |
| (2) | Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. | |
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| Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch | |
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| ab dem 01.01.2026: | 5,60 EUR |
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| ab dem 01.01.2027: | 5,70 EUR |
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| ab dem 01.01.2028: | 5,97 EUR |
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| bei einem CSB bis 600 mg/I; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel | |
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
600
| Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen. |
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr | |
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| ab dem 01.01.2026: | von 0,96 EUR jährlich |
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| ab dem 01.01.2027: | von 0,98 EUR jährlich |
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| ab dem 01.01.2028: | von 1,03 EUR jährlich |
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| erhoben. | |
Diese Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gemeinde Schenklengsfeld, den 23.06.2026