Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBI. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung Schenklengsfeld am 18.06.2026 die nachstehende Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 07.07.2005 beschlossen:
Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist zur Weiterleitung der Datenschutzinformationen an die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.
(4) | Die Gebühr beträgt |
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| ab dem 01.01.2026 pro m³ | 5,0611 €, |
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| ab dem 01.01.2027 pro m³ | 5,0290 € und |
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| ab dem 01.01.2028 pro m³ | 5,9171 €. |
Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
* Bei der Funkzählerauslesung handelt es sich um ein automatisiertes Verarbeitungssystem. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Vgl. insbesondere die Erläuterungen der gemeinsamen Erklärung des HBDI, der Verbände der Wasserwirtschaft, des HSGB und des Hessischen Städtetages.
| (1) | Die Grundgebühr stellt den Gebührenmaßstab für den Anschluss des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage dar. |
| (2) | Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr bemisst sich nach dem Nenndurchfluss der auf dem Grundstück befindlichen Wasserzähler. Die Grundgebühren werden je Hauptwasserzähler und je angefangenen Kalendermonat nach Nenngröße brutto (enthält die gesetzliche Umsatzsteuer) wie folgt festgesetzt: |
| Hauptwasserzähler | ab dem 01.01.2026 |
| QN 2,5 (Q3 4) | 6,4200 € |
| QN 6 (Q3 10) | 16,0500 € |
| QN 10 (Q3 16) | 25,6800 € |
| QN 25 (Q3 40) | 64,2000 € |
Diese Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend am 01.01.2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gemeinde Schenklengsfeld, den 23.06.2026