Herr Jörg Riemenschneider aus dem Wahlvorschlag der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) verzichtet auf sein Mandat in der Gemeindevertretung.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der zurzeit gültigen Fassung rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin / der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle.
Der nächste noch nicht berufene Bewerber mit den meisten Stimmen aus dem Wahlvorschlag der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI), Herr Tim Kreutzer, Frau Christina Nennstiel, Herr Bernhard Böss und Herr Jan Blum haben auf ihr Nachrücken verzichtet.
Ich stelle daher nach § 34 Abs. 3 KWG fest, dass
Herr Frank Eichenauer,
Erdmannroder Straße 27, 36277 Schenklengsfeld,
als nächster noch nicht berufener Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI) in die Gemeindevertretung nachrückt.
Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises (Gemeinde Schenklengsfeld) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Über den Einspruch entscheidet die Gemeindevertretung.
Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung steht den Beteiligten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu (§ 27 KWG).
Schenklengsfeld, 16.01.2024