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Die Ortsschelle
Ausgabe 30/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Aufgrund des §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. l S. 318), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 34 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schenklengsfeld vom 18.10.2007 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld in der Sitzung vom 21. Juli 2022 für die gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Schenklengsfeld den nachstehenden Nachtrag zur

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

beschlossen:

Artikel 1

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Aufbewahrung einer

Leiche pauschal

ab dem

01.08.2022:

61,00 €

ab dem

01.08.2023:

67,00 €

b)

Benutzung der

Kühlzelle pauschal

ab dem

01.08.2022:

17,00 €

ab dem

01.08.2023:

19,00 €

je angefangenen Tag

(2)

Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:

Nutzung der Friedhofshalle

a)

Schenklengsfeld

ab dem 01.08.2022:

55,00 €

ab dem 01.08.2023:

61,00 €

b)

Ortsteile

ab dem 01.08.2022:

33,00 €

ab dem 01.08.2023:

36,00 €

Falls die Reinigung der Friedhofshalle nicht durch Angehörige

durchgeführt wird

ab dem 01.08.2022:

60,00 €

ab dem 01.08.2023:

70,00 €

Artikel 2

§ 5a

Bestattungsgebühren (Grabaushub und Herrichtung)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Bereitstellung diverser Ausrüstungsgegenstände werden folgende Gebühren erhoben:

(1) für die Bestattung einer Leiche

Mo.-Fr.

ab dem 01.08.2022:

850,00 €

ab dem 01.08.2023:

895,00 €

Sa.

ab dem 01.08.2022:

950,00 €

ab dem 01.08.2023:

1.000,00 €

So. u. Feiertage

ab dem 01.08.2022:

1.050,00 €

ab dem 01.08.2023:

1.105,00 €

(2) für die Beisetzung von Aschenresten in Urnenreihen- und Urnen-Rasengrabstätten

Mo.-Fr.

ab dem 01.08.2022:

200,00 €

ab dem 01.08.2023:

210,00 €

Sa.

ab dem 01.08.2022:

225,00 €

ab dem 01.08.2023:

240,00 €

So. u. Feiertage

ab dem 01.08.2022:

250,00 €

ab dem 01.08.2023:

265,00 €

Artikel 3

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihen-, Rasen- oder Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen im

Alter bis zu 5 Jahren

ab dem 01.08.2022:

220,00€

ab dem 01.08.2023:

245,00 €

b) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über

5 Jahre

ab dem 01.08.2022:

440,00 €

ab dem 01.08.2023:

485,00 €

c)

Reihendoppelgrabstätte

ab dem

01.08.2022:

880,00 €

ab dem

01.08.2022:

970,00 €

d)

Urnenreihengrabstätte

ab dem

01.08.2022:

330,00 €

ab dem

01.08.2023:

365,00 €

e)

Rasen-Einzelgrabstätte

ab dem

01.08.2022:

1.890,00 €

ab dem

01.08.2023:

1.985,00 €

f)

Rasen-Doppelgrabstätte

ab dem

01.08.2022:

3.780,00 €

ab dem

01.08.2023:

3.970,00 €

g)

Urnen-Rasengrabstätte

ab dem

01.08.2022:

1.890,00 €

ab dem

01.08.2023:

1985,00 €

Artikel 4

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und teilanonymen Urnengrabstätten

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Grabstätte

ab dem

01.08.2022:

1.100,00 €

ab dem

01.08.2023:

1.210,00 €

b)

für eine Doppelgrabstätte

ab dem

01.08.2022:

2.200,00 €

ab dem

01.08.2023:

2.420,00 €

c)

Für jede weitere Grabstelle je

ab dem

01.08.2022:

1.100,00 €

ab dem

01.08.2023:

1.210,00 €

(2) Für die Überlassung einer teilanonymen Urnengrabstätte werden erhoben je Grabstelle

ab dem 01.08.2022:

1.430,00 €

ab dem 01.08.2023:

1.575,00 €

Die Leistung beinhaltet

  • Herrichtung des Grabes

  • Einstellen der Urne

  • Pflege für die Dauer der Ruhefrist

  • Abräumen nach Ablauf der Ruhefrist

  • Namensschild (mit Angabe von Vor- und Nachnamen, Geburts- sowie Sterbejahr der Verstorbenen) aus Bronze mit den Maßen 6 x 15 cm, welches ausschließlich von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr beauftragten Firma an dem dafür vorgesehenen Sandsteinquader angebracht wird.

Bei Verzicht auf das Namensschild erfolgt keine Reduzierung der Gebühr von

ab dem 01.08.2022:

1.430,00 €

ab dem 01.08.2023:

1.575,00 €.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Einzelreihengrabstätten

je Grabstätte und Jahr

der Verlängerung

ab dem

01.08.2022:

17,00 €

ab dem

01.08.2023:

19,00 €

b)

bei Doppelreihengrabstätten

je Grabstelle und Jahr

der Verlängerung

ab dem

01.08.2022:

33,00 €

ab dem

01.08.2023:

36,00 €

c)

bei Reihurnengrabstätten

je Grabstelle und Jahr

der Verlängerung

ab dem

01.08.2022:

11,00 €

ab dem

01.08.2023:

12,00 €

d)

bei Rasengrabstätten

je Grabstelle und Jahr

der Verlängerung

ab dem

01.08.2022:

66,00 €

ab dem

01.08.2023:

73,00 €

Artikel 5

§ 9

Gebühren für Grabeinfassungen

Grabeinfassungen, die von der Gemeinde auf Friedhofsneuanlagen und wiederzubelegenden Friedhofsteilen in Form Trittplatten verlegt worden sind, werden anteilsmäßig den Nutzungsberechtigten und Berücksichtigung der Indexveränderung in Rechnung gestellt. Die Kosten sind bei Erwerb eines Nutzungsrechts fällig und betragen für die

a)

Einfassung Einzelgrabstätte

nach Aufwand

b)

Einfassung Doppelgrabstätte

nach Aufwand

c)

Einfassung Urnengrabstätte

nach Aufwand

d)

Einfassung Kindergrabstätte

nach Aufwand

Artikel 6

§ 10

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Bäumen und Strauchwerk

a)

bei Reiheneinzelgrabstätten

ab dem

01.08.2022:

330,00 €

ab dem

01.08.2023:

365,00 €

b)

bei Doppelreihengrabstätten

ab dem

01.08.2022:

550,00 €

ab dem

01.08.2023:

605,00 €

c)

bei Einzelreihengrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahren

ab dem

01.08.2022:

275,00 €

ab dem

01.08.2023:

305,00 €

d)

bei Reihenurnengrabstätten

ab dem

01.08.2022:

275,00 €

ab dem

01.08.2023:

305,00 €

e)

Rasengrabstätten

ab dem

01.08.2022:

275,00 €

ab dem

01.08.2023:

305,00 €

Zu den oben genannten Gebühren werden die Entsorgungskosten separat nach Kostenaufwand berechnet.

Artikel 7

§ 10a

Gebühren bei vorzeitiger Grabräumung

Wird eine Grabstätte vorzeitig abgeräumt, ist der entstehende Pflegeaufwand dem Friedhofsträger zu erstatten. Rückzahlungen nach §§ 7 und 8 sind ausgeschlossen.

Diese Gebühr beträgt pro Jahr:

(1)

bei Einzelgrabstätten

ab dem 01.08.2022:

33,00 €

ab dem 01.08.2023:

36,00 €

(2)

bei Doppelgrabstätten

ab dem 01.08.2022:

66,00 €

ab dem 01.08.2023:

73,00 €

(3)

bei Urnengrabstätten

ab dem 01.08.2022:

22,00 €

ab dem 01.08.2023:

24,00 €

Artikel 8

§ 11

Grabmalgenehmigungsgebühren

Die Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen beträgt

ab dem 01.08.2022:

39,00 €

ab dem 01.08.2023:

42,00 €

Artikel 9

§ 12

Gebühren für gewerbsmäßige Arbeiten auf den Friedhöfen

Steinmetz

ab dem 01.08.2022:

110,00 €

ab dem 01.08.2023:

125,00 €

Bestatter

ab dem 01.08.2022:

110,00 €

ab dem 01.08.2023:

125,00 €

Unternehmer (für Öffnen und Schließen der Grabstätte)

ab dem 01.08.2022:

110,00 €

ab dem 01.08.2023:

125,00 €

Artikel 10

Der vorstehende Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt am 01. August 2022 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Gemeinde Schenklengsfeld, den 26.07.2022

(Siegel)
gez.
Möller, Bürgermeister