Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld hat in ihrer Sitzung am 21. August 2025 aufgrund des § 21 Abs. 3 der „Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und anderer Vorschriften“ des Landes Hessen vom 24. April 2015 (GVBl. I Nr. 10, 30 April 2015), § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes „Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens“ vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752), den Erlass einer Katzenschutzverordnung beschlossen:
§ 1 Verbot des unkontrollierten freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
| (1) | Katzenhalter /-innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt nach Wahl der Haltungsperson indem neben den Daten des Mikrochips/der Tätowierung der Name und die Anschrift der haltenden Person in ein Haustierregister, beispielsweise vom Verein Tasso e.V. („Tasso“) oder vom Deutschen Tierschutzbund e.V. („Findefix“) eingetragen werden. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch die Registerstelle an das Ordnungsamt der Gemeinde Schenklengsfeld notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. |
| (2) | Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gelten auch Personen, die freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellen. |
| (3) | Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt werden. Dem Antrag auf Ausnahme von der Kastrationspflicht müssen die Zuchtpapiere sowie die Zuchtzulassung sowie die Zuchtzulassung des entsprechenden Vereins beigelegt werden. |
§ 2 Durchführung und Überwachung
Der Nachweis über die Kastration und die Registrierung ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Schenklengsfeld oder anderen beauftragten Dritten auf Verlangen in einer genannten Frist vorzulegen.
§ 3 Maßnahmen
| (1) | Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet Schenklengsfeld angetroffen, kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. |
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| Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann das Schenklengsfelder Ordnungsamt die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin selbst oder durch beauftragte Dritte durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin haben die Maßnahme nach Satz 1 und 2 zu dulden. Entstandene Kosten können der haltenden Person nach Identifizierung in Rechnung gestellt werden. |
| (2) | Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. |
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| Nach der Unfruchtbarmachung, Kennzeichnung und Registrierung soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist. |
§ 4 Ordnungswidrigkeiten / Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Gemeinde Schenklengsfeld als örtliche Ordnungsbehörde.
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer | |
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| a. | entgegen § 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt, |
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| b. | entgegen § 2 den Nachweis auf Verlangen in der genannten Frist nicht vorlegt. |
| (2) | Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. | |
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Schenklengsfeld, den 26.08.2025
-Siegel-