Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, der Übermittlung von Meldedaten zu widersprechen oder eine Auskunftssperre im Melderegister zu beantragen.
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten
Nach § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Auskunft darf in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung erteilt werden und darf ausschließlich für die Wahlwerbung verwendet werden.
Nach § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde außerdem Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk auf deren Verlangen Auskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen.
Die betroffene Person hat gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen. Bei einem Widerspruch hat sie gegenüber der Meldebehörde einen Anspruch auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Nach § 42 Abs. 3 BMG haben Familienangehörige einer Person, die einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört, das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an diese Religionsgesellschaft zu widersprechen, wenn sie selbst nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Auch in diesem Fall wird bei einem Widerspruch auf Antrag eine Übermittlungssperre unentgeltlich eingerichtet. Dies gilt nicht, soweit die Datenübermittlung für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt.
3. Auskunftssperre nach § 51 BMG
Eine Auskunftssperre kann gemäß § 51 Abs. 1 BMG auf Antrag oder von Amts wegen im Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person oder eine andere Person vor Bedrohungen, Beleidigungen oder unbefugten Nachstellungen geschützt werden muss.
Bei der Prüfung wird außerdem berücksichtigt, ob die betroffene oder eine andere Person aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit einem Personenkreis angehört, der sich allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
Die Auskunftssperre ist bei der Meldebehörde zu beantragen und entsprechend zu begründen. Dabei sind geeignete Tatsachen bzw. Nachweise vorzulegen, aus denen sich die besondere Gefährdung ergibt.
Die Eintragung einer Auskunftssperre erfolgt unentgeltlich.
4. Bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG
Für Personen, die in bestimmten schutzwürdigen Einrichtungen wohnen, sieht § 52 BMG einen besonderen Schutz der aktuellen Anschrift in Form eines bedingten Sperrvermerks vor.
Dies betrifft insbesondere Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen der Betreuung behinderter Menschen oder der Heimerziehung oder in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind.
5. Antragstellung
Anträge auf Einrichtung einer Übermittlungssperre sowie Anträge auf Eintragung einer Auskunftssperre können bei der zuständigen Meldebehörde gestellt werden.
Die Einrichtung einer Übermittlungssperre erfolgt auf Antrag unentgeltlich. Eine Auskunftssperre nach § 51 BMG setzt dagegen das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen voraus und ist entsprechend zu begründen.
Bereits bestehende Übermittlungssperren bleiben grundsätzlich bestehen, bis sie widerrufen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenübermittlungen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen, bleiben von den genannten Widerspruchsmöglichkeiten unberührt.
Nähere Auskünfte sowie die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie bei dem
Gemeindevorstand der Gemeinde Schenklengsfeld
Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt
Rathausstraße 2
36277 Schenklengsfeld.
Schenklengsfeld, den 20.08.2026