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Die Ortsschelle
Ausgabe 37/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Schenklengsfeld

Bebauungsplan „Ortskern 4b“, Gemeinde Schenklengsfeld, Gemarkung Schenklengsfeld

hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenklengsfeld hat in ihrer Sitzung am 19.05.2022 den o. g. Bebauungsplan gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Das Plangebiet mit einer Fläche von ca. 1.694 m² umfasst im Ortskern von Schenklengsfeld den rückwärtigen Bereich einer bereits vorhandenen Randbebauung. Ziel des Bebauungsplans ist es, auf dieser rückwärtigen Freifläche eine Bebauung zu ermöglichen. Die bestehende Bebauung im Ortskern soll somit im Sinne einer Nachverdichtung sinnvoll ergänzt werden. Für die Realisierung des Bauvorhabens ist im Vorfeld das notwendige Baurecht zu schaffen. Entsprechend dem Charakter der umliegenden Bebauung wird mit dem Bebauungsplan „Ortskern 4b“ ein „Mischgebiet“ gem. § 6 BauNVO ausgewiesen.

Um die Erschließung der hinteren Bebauung zu sichern, wird zudem eine ausreichend dimensionierte Stichstraße als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche dient der Erschließung der hinteren Teilbereiche des Bebauungsplans „Ortskern 4b“, ermöglicht aber auch eine zukünftige Erschließung von weiteren Bauflächen in der Ortsmitte von Schenklengsfeld, wenn die Bodenordnung hierzu stattgefunden hat.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke in der Gemarkung Schenklengsfeld, Flur 8: Nr. 75/7, 304/75 teilweise, 305/75 und 306/75. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in der nachstehenden Plankarte durch zeichnerische Darstellung kenntlich gemacht.

Der Bebauungsplan und die zugehörigen Unterlagen werden ab sofort in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schenklengsfeld, Rathausstraße 2, 36277 Schenklengsfeld, Zimmer 15 (Bauverwaltung), während der üblichen Dienststunden sowie nach Vereinbarung gem. § 10 (3) BauGB für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Die Dienststunden sind:

Montag bis Freitag  — 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag u. Donnerstag auch  — 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Hinweis: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie empfehlen wir eine telefonische Terminvereinbarung mit der Gemeinde Schenklengsfeld unter der Nummer 06629-9202-0. Die Einsichtnahme kann ggf. nur unter Beachtung der aktuellen Corona- Regelungen erfolgen.

Die Planunterlagen zu oben genanntem Bebauungsplan werden zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Schenklengsfeld unter Bauen und Wohnen à https://www.schenklengsfeld.de/seite/350607/bebauungspl%C3%A4ne.html zur Einsicht und zum Download bereitgestellt. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite erfolgt auch über das zentrale Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen unter dem Link https://www.gdi-nordosthessen.de/de/viewer-bplan-schenklengsfeld.html.

Gem. § 215 (1) BauGB werden

  1. eine nach § 214 (1) S. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 (3) S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahrs seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schenklengsfeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gem. § 44 (5) BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 (3) BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 (4) BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Schenklengsfeld, den 16.09.2022

Der Gemeindevorstand
gez.
Christoph Möller, Bürgermeister