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Die Ortsschelle
Ausgabe 38/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Kommunalwahlen am 14.03.2021;

hier: Ausscheiden eines Mitgliedes des Ortsbeirates des Ortsteiles Landershausen und Nachrücken Bewerber

Herr Yannick Winkels aus dem Wahlvorschlag der Gemeinschaftsliste Landershausen (GLL) ist aus dem Ortsbezirk verzogen.

Gemäß § 82 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der zurzeit gültigen Fassung rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin / der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle.

Ich stelle daher nach § 34 Abs. 3 KWG fest, dass

Herr Bernhard Böss,

Im Eisfeld 6, 36277 Schenklengsfeld/OT Landershausen,

als nächster noch nicht berufener Bewerber aus dem Wahlvorschlag der Gemeinschaftsliste Landershausen (GLL), in den Ortsbeirat Landershausen nachrückt.

Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Schenklengsfeld, 15.09.2023

Der Gemeindewahlleiter
-Siegel -
gez.
Möller, Bürgermeister

Kommunalwahlen am 14.03.2021;

hier: Ausscheiden eines Mitgliedes des Ortsbeirates des Ortsteiles Schenksolz und Leerbleiben des Sitzes

Das Mitglied des Ortsbeirates des Ortsteiles Schenksolz vom Wahlvorschlag der Bürgerliste Schenksolz (BLS),

Frau Silke Schneider,

ist aus dem Ortsbezirk verzogen.

Gemäß § 82 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der zurzeit gültigen Fassung rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin / der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an ihre Stelle.

Ich stelle daher nach § 34 Abs. 3 KWG fest, dass

der Wahlvorschlag erschöpft ist und der Sitz unbesetzt bleibt.

Die gesetzliche Mitgliederzahl des Ortsbeirates Schenksolz vermindert sich für die laufende Wahlzeit von 5 auf 4 Mitglieder.

Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Schenklengsfeld, 15.09.2023

Der Gemeindewahlleiter
-Siegel -
gez.
Möller, Bürgermeister