Frau Gabriele Appelshäuser-Wenke aus dem Wahlvorschlag der SPD, Sozialdemokratische Partei Deutschlands, verzichtet mit Wirkung zum 31.10.2025 auf ihr Mandat in der Gemeindevertretung.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der zurzeit gültigen Fassung rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin / der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an ihre Stelle.
Ich stelle daher nach § 34 Abs. 3 KWG fest, dass
Herr Wolfgang Frantz,
Wippershain 101. Straße 7, 36277 Schenklengsfeld,
als nächster noch nicht berufener Bewerber aus dem Wahlvorschlag der SPD, Sozialdemokratische Partei Deutschlands, in die Gemeindevertretung nachrückt.
Gegen diese Feststellung sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 KWG gegeben. Danach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises (Gemeinde Schenklengsfeld) binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Über den Einspruch entscheidet die Gemeindevertretung.
Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung steht den Beteiligten die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu (§ 27 KWG).
Schenklengsfeld, 25.11.2025 — Der Gemeindewahlleiter
— - Siegel -
— gez.
— Wenzel, Bürgermeister