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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Offenlegung des Haushaltsplanes des Abwasserverbandes Bonbaden

für das Haushaltsjahr 2025

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Bonbaden am 13. November 2024 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  1.723.580 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  1.723.580 EUR

mit einem Saldo von  —  0 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0 EUR

mit einem Saldo von  —  0 EUR

ausgeglichen,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  360.600 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  53.000 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.825.000 EUR

mit einem Saldo von  —  1.772.000 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  1.772.000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  360.000 EUR

mit einem Saldo von  — 1.412.000 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von  —  600 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.772.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 24.700.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 13. November 2024 beschlossene Stellenplan.

§ 6

Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2025 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2024 und wird wie folgt festgesetzt:

Schöffengrund, den 13. November 2024

Der Verbandsvorstand
gez. Peller
____________________
Michael Peller
Verbandsvorsteher
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die nach den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Aufsichtsbehördliche Genehmigung / allgemeine Zustimmung incl. Begleitverfügung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Bonbaden die

Allgemeine Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes

zur Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzten Höchstbetrages von

100.000,00 €

(in Worten: Einhunderttausend Euro).

Weiterhin erteilen bezüglich der getroffenen Festsetzungen im Haushalt 2024 des Verbandes die

Genehmigung

a.

des Gesamtbetrags der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf Grundlage des § 2 der Haushaltssatzung 2025 gemäß § 4 der Wasserverbandshaushaltsver-ordnung in Verbindung mit § 103 HGO bis zu einer Höhe von

1.772.000 €

(in Worten: eine Million siebenhundertzweiundsiebzigtausend Euro)

b.

des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen auf Grundlage des § 3 der Haushaltssatzung 2025 gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von

24.700.000 €

(in Worten: vierundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Euro).

Die Haushaltssatzung 2025 ist mit folgenden Auflagen verbunden

Auflagen:

  1. Die Genehmigung ist mit der Begleitverfügung der Verbandsversammlung in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (inkl. der Auflagen) bitten wir bis zum 5. Februar 2025 zu übersenden.

  2. Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht gem. § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. Dabei ist dann auch über die Fortschritte bei der weiteren Aufarbeitung des noch bestehenden Prüfungsrückstandes zu informieren.

  3. An Ihrem Berichtswesen incl. der Informationen über die Umsetzung der Investitionen (Baukosten-kontrolle) im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchten wir auch 2025 teilhaben und bitten deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag.

Im Auftrag

gez.

Jochem  — (Dienstsiegel

Verwaltungsoberrat  —  des Lahn-Dill-Kreises)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 13. März 2025 bis 24. März 2025 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.

Schöffengrund, den 13. März 2025

Der Verbandsvorstand
gez. Michael Peller
Verbandsvorsteher