Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Bonbaden am 13. November 2024 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.723.580 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.723.580 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
ausgeglichen,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 360.600 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 53.000 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.825.000 EUR
mit einem Saldo von — 1.772.000 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.772.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 360.000 EUR
mit einem Saldo von — 1.412.000 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von — 600 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.772.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 24.700.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 13. November 2024 beschlossene Stellenplan.
§ 6
Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2025 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2024 und wird wie folgt festgesetzt:
Schöffengrund, den 13. November 2024
Die nach den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufsichtsbehördliche Genehmigung / allgemeine Zustimmung incl. Begleitverfügung
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Bonbaden die
Allgemeine Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes
zur Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzten Höchstbetrages von
100.000,00 €
(in Worten: Einhunderttausend Euro).
Weiterhin erteilen bezüglich der getroffenen Festsetzungen im Haushalt 2024 des Verbandes die
Genehmigung
a. | des Gesamtbetrags der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf Grundlage des § 2 der Haushaltssatzung 2025 gemäß § 4 der Wasserverbandshaushaltsver-ordnung in Verbindung mit § 103 HGO bis zu einer Höhe von |
1.772.000 €
(in Worten: eine Million siebenhundertzweiundsiebzigtausend Euro)
b. | des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsför-derungsmaßnahmen auf Grundlage des § 3 der Haushaltssatzung 2025 gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von |
24.700.000 €
(in Worten: vierundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Euro).
Die Haushaltssatzung 2025 ist mit folgenden Auflagen verbunden
Auflagen:
Die Genehmigung ist mit der Begleitverfügung der Verbandsversammlung in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (inkl. der Auflagen) bitten wir bis zum 5. Februar 2025 zu übersenden.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht gem. § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. Dabei ist dann auch über die Fortschritte bei der weiteren Aufarbeitung des noch bestehenden Prüfungsrückstandes zu informieren.
An Ihrem Berichtswesen incl. der Informationen über die Umsetzung der Investitionen (Baukosten-kontrolle) im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchten wir auch 2025 teilhaben und bitten deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag.
Im Auftrag
gez.
Jochem — (Dienstsiegel
Verwaltungsoberrat — des Lahn-Dill-Kreises)
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 13. März 2025 bis 24. März 2025 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 13. März 2025