Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Aufgrund des Pflegeversicherungsgesetzes, der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten für Pflegeeinrichtungen sowie nach § 5 des Hessischen Eigenbetriebsgesetztes und der Betriebssatzung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2024 folgenden Beschluss über den Wirtschaftsplan der „Sozial- und Pflegestation Schöffengrund“ für das Wirtschaftsjahr 2025 herbeigeführt:
Der Wirtschaftsplan der Sozial- und Pflegestation Schöffengrund für das Wirtschaftsjahr 2025 wird:
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| im Erfolgsplan | |
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| die Erträge | 1.606.605 EUR |
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| die Aufwendungen | 1.603.940 EUR |
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| mit einem Überschuss in Höhe von 2.665 EUR und | |
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| im Vermögensplan | |
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| die Einnahmen | 131.390 EUR |
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| die Ausgaben | 145.800 EUR |
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| festgesetzt. | |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Betriebsmittelkredite der Kasse werden in 2025 in Höhe von 200.000 EUR veranschlagt.
Es gilt die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund am 5. Dezember 2024 beschlossene Stellenübersicht.
Schöffengrund, den 5. Dezember 2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in Nr. IV der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung
des Wirtschaftsplanes 2025 des Eigenbetriebes
„Sozial- und Pflegestation Schöffengrund“
gemäß der §§ 1 und 15 ff des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2024 (GVBl 2024 Nr. 52) und § 115 Abs. 3 und § 97a i. V. m. §§ 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuellen Fassung, erteile ich der Betriebsleitung des Eigenbetriebs Sozial- und Pflegestation Schöffengrund die
| a. | des Gesamtbetrages von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzungen nach Nr. II. des Wirtschaftsplanes in Höhe von |
| 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) | |
| b. | des Höchstbetrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen im Rahmen der Festsetzungen nach Ziffer 4 des Wirtschaftsplanes bis zu einem Betrag von |
| 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro | |
Weitere genehmigungsbedürftige Bestandteile sind dem Wirtschaftsplan 2025 nicht zu entnehmen. Die Genehmigung ist mit diversen Auflagen verbunden, die sich aus den Vorgaben des Eigenbetriebsrechts und §105 HGO ergeben, aber auch als Reaktion auf den Vollzug des Wirtschaftsplans 2024 und der Vorjahre aufgrund der Auflagenerfüllung ergeben. In der angefügten Begleitverfügung werden die Auflagen erläutert und begründet.
Im Auftrag
(Siegel)
Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat
Der Wirtschaftsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 5 HGO vom 13. März 2025 bis 24. März 2025 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 13. März 2025