Grundstückseigentümer bzw. bei Mietwohngrundstücken sind die Mieter verpflichtet die vor ihrem Grundstück vorbeiführende Straße zu reinigen.
| - | Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren |
| - | Parkplätze |
| - | Straßenrinnen und Einflussrinnen der Straßenkanäle |
| - | Gehwege |
| - | Überwege |
| - | Böschungen, Stützmauern u.ä. |
Schmutz, Bewuchs, Laub, Unrat und dergleichen dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden.
| - | von 1. April - 30. September bis spätestens 18.00 Uhr |
| - | von 1 Oktober - 31. März bis spätestens 16.00 Uhr |
(ausgenommen Sonn- und Feiertage)
Weitere Informationen können Sie in der Satzung über die Straßenreinigung auf unserer Homepage nachlesen.