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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 15/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Offenlegung des Haushaltsplanes der Gemeinde Schöffengrund

für das Haushaltsjahr 2024

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund am 5. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  16.766.045 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  17.436.735 EUR

mit einem Saldo von  —  -670.690 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  —  3.010 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0 EUR

mit einem Saldo von  —  3.010 EUR

mit einem Überschuss von  —  667.680 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  43.697 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  364.310 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  782.600 EUR

mit einem Saldo von  —  - 418.290 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  418.290 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  891.075 EUR

mit einem Saldo von  —  -472.785 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss des

Haushaltsjahres von  —  847.378 EUR

festgesetzt.

Der Ergebnishaushalt ist gemäß § 24 Nr. 1 GemHVO nicht ausgeglichen. Ein Ausgleich kann nach § 24 Nr. 2 GemHVO erfolgen, wonach der Fehlbetrag durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklage ausgeglichen werden kann.

Der Finanzhaushalt ist im Sinne der Vorgaben des § 92 Abs. 5 HGO planerisch nicht ausgeglichen. Der Zahlungsmittelbedarf kann über die vorhandene ungebundene Liquidität sichergestellt werden.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 418.290 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.867.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (Grundsteuer A) auf

300 v.H.

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

350 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung am 5. Dezember 2025 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:

a)

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15 % der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

b)

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 25.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

c)

Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

Schöffengrund, den 5. Dezember 2024

Der Gemeindevorstand
(Dienstsiegel)
gez. Peller
Peller, Bürgermeister
1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung

der Haushaltssatzung 2025

der Gemeinde Schöffengrund

gemäß § 97a i. V. m. den §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025

a.

der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von

418.290

(i.W.: vierhundertachtzehntausendzweihundertneunzig Euro),

b.

des aufgrund von Einzelgenehmigungsvorbehalt gemäß § 102 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO verminderten Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von zunächst

450.000 €

(i.W.: sechshunderttausend Euro),

c.

des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

1.000.000 €

(i.W.: eine Million Euro).

Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen

1.

Über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung incl. der Haushaltsbegleitverfügung ist die Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter zeitnah Form zu informieren. Den Nachweis hierüber und auch den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung (incl. der Auflagen) bitte ich spätestens bis zum 25. Mai 2025 zu übersenden.

2.

Vierteljährlich und erstmal zum 30. Juni 2025 bitte ich um eine Sachstandsmeldung zum Stand des Abbaus des Prüfungsrückstaus.

3.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der derzeit geltenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 25. Mai 2025 zu erfüllen.

4.

An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2025 teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten.

5.

Aufgrund der gefährdeten Leistungsfähigkeit der Gemeinde und in kritischer Würdigung der Planung der Investitionsmaßnahmen stehen die folgenden Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO in Verbindung mit § 103 Abs.4 HGO erneut unter Einzelgenehmigungsvorbehalt:

Investition

Bezeichnung

VE 2025

für Folgejahre

0601-0034A

Planung Sanierung/Erweiterung

Kita Niederwetz

1.950.000 €

1102-0019A

Planung Kanalerneuerung

Bonbadener Straße

1.310.000 €

1201-0035A

Planung, Erneuerung Gehwege

Bonbadener Straße

157.000 €

Im Auftrag
(Siegel)
Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat

Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 10. April 2025 bis 23. April 2025 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.

Schöffengrund, den 10. April 2025

Der Gemeindevorstand
gez. Peller, Bürgermeister