Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund am 5. Dezember 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 16.766.045 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 17.436.735 EUR
mit einem Saldo von — -670.690 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.010 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 3.010 EUR
mit einem Überschuss von — 667.680 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 43.697 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 364.310 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 782.600 EUR
mit einem Saldo von — - 418.290 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 418.290 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 891.075 EUR
mit einem Saldo von — -472.785 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des
Haushaltsjahres von — 847.378 EUR
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt ist gemäß § 24 Nr. 1 GemHVO nicht ausgeglichen. Ein Ausgleich kann nach § 24 Nr. 2 GemHVO erfolgen, wonach der Fehlbetrag durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklage ausgeglichen werden kann.
Der Finanzhaushalt ist im Sinne der Vorgaben des § 92 Abs. 5 HGO planerisch nicht ausgeglichen. Der Zahlungsmittelbedarf kann über die vorhandene ungebundene Liquidität sichergestellt werden.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 418.290 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.867.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 300 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 350 v.H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung am 5. Dezember 2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
| a) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15 % der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| b) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 25.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung davon alsbald in Kenntnis zu setzen. |
| c) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
Schöffengrund, den 5. Dezember 2024
Der Gemeindevorstand
(Dienstsiegel) | gez. Peller |
…………………………………
Peller, Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung
der Haushaltssatzung 2025
der Gemeinde Schöffengrund
gemäß § 97a i. V. m. den §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund die
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025 |
| a. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von |
| 418.290 € (i.W.: vierhundertachtzehntausendzweihundertneunzig Euro), | |
| b. | des aufgrund von Einzelgenehmigungsvorbehalt gemäß § 102 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO verminderten Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von zunächst |
| 450.000 € (i.W.: vierhundertfünfzigtausend Euro), | |
| c. | des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
| 1.000.000 € (i.W.: eine Million Euro). | |
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
| Auflagen |
| Investition | Bezeichnung | VE 2025 für Folgejahre |
| 0601-0034A | Planung Sanierung/Erweiterung Kita Niederwetz | 1.950.000 € |
| 1102-0019A | Planung Kanalerneuerung Bonbadener Straße | 1.310.000 € |
| 1201-0035A | Planung, Erneuerung Gehwege Bonbadener Straße | 157.000 € |
Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 24. April 2025 bis 8. Mai 2025 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 24. April 2025