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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 18/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung öffentlicher Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Schöffengrund

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in ihrer Sitzung vom 27.04.2023 die nachstehende Satzung über die Benutzung öffentlicher Gemeinschaftshäuser der Gemeinde Schöffengrund beschlossen:

§ 1

Öffentliche Gemeinschaftshäuser

(1) Die Gemeinde Schöffengrund stellt

1.

das Bürgerhaus Schwalbach

2.

das Dorfgemeinschaftshaus Niederwetz

3.

das Dorfgemeinschaftshaus Oberquembach

4.

den Bürgersaal Oberwetz

vorwiegend für Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, zur Förderung des kulturellen Lebens, für familiäre Zwecke und zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen der Gemeinde Schöffengrund bereit. Sie sind für die Nutzung durch Einwohner von Schöffengrund bestimmt; die Überlassung an Auswärtige wird im Einzelfall durch den Bürgermeister geregelt.

(2)

Für die Überlassung und Benutzung gilt die vorliegende Satzung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

§ 2

Benutzungsrecht

(1)

Die Gemeinschaftshäuser dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend und sachgemäß verwendet werden. Bei der Inanspruchnahme ist besonders auf Energieeinsparung zu achten.

(2)

Die Benutzung der Gemeinschaftshäuser richtet sich wie folgt:

1.

Für die ständigen Benutzer nach einem besonderen, von der Verwaltung auszustellenden Benutzungsplan. Die Benutzer sind an den Plan gebunden. Abweichungen, insbesondere Austausch von Benutzungszeiten, bedürfen der Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung. Veranstaltungen (Familienfeiern etc.) gemäß § 8 Abs. 1, 2 haben Vorrang.

Das in dieser Satzung gewählte generische Maskulinum bezieht sich zugleich auf die männliche, die weibliche und andere Geschlechteridentitäten (Nutzer*innen).

2.

Eine einmalige Überlassung außerhalb des Benutzungsplanes ist rechtzeitig vor der Inanspruchnahme bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen.

(3)

Veranstaltungen der Gemeinde (z.B. Sitzungen der Gemeindevertretung, Bürgerversammlungen etc.) sollen Vorrang berücksichtigt werden.

§ 3

Zulassung zur Benutzung

(1)

Die Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Gemeinschaftshäuser erfolgt auf Antrag durch den Gemeindevorstand. Im Antrag sind Name, Kontaktdaten und Anschrift des Nutzers sowie Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung vollständig und zutreffend anzugeben.

(2)

Der Gemeindevorstand kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.

(3)

Zuständig für die Überlassung der Gemeinschaftshäuser ist die Gemeindeverwaltung oder der vom Gemeindevorstand Beauftragte. Die Zuteilung erfolgt durch schriftliche Mitteilung und Abschluss eines Mietvertrages. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.

(4)

Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anmeldungen; Einzelnutzungen gehen vor Dauernutzungen.

(5)

Benutzer erhalten von der Gemeinde Schöffengrund gegen Empfangsbescheinigung und besondere Verpflichtung einen Schlüssel. Es ist niemand berechtigt, sich Hausschlüssel fertigen zu lassen.

(6)

Die Gemeinschaftshäuser werden jeweils von einem Hausmeister bzw. von einem Beauftragten des Gemeindevorstandes verwaltet, der für die Ordnung innerhalb und außerhalb der Einrichtung verantwortlich ist. Der Hausmeister bzw. der Beauftragte üben im Auftrag des Gemeindevorstandes das Hausrecht aus.

§ 4

Aufhebung der Zulassung

(1)

Der Gemeindevorstand entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.

(2)

Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3)

Auf Antrag des zugelassenen Nutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (§ 9) unberührt.

§ 5

Nutzung

(1)

Der Anspruch auf Nutzung der Gemeinschaftshäuser besteht lediglich für den von der Gemeindeverwaltung bestätigten Zeitraum.

(2)

Sofern am Tag vor der gewünschten Nutzung das Gemeinschaftshaus nicht belegt ist, wird im Einvernehmen mit dem Hausmeister bzw. dem Beauftragten des Gemeindevorstandes die Herrichtung des Raumes ab 18:00 Uhr unentgeltlich gestattet.

(3)

Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Gemeindevorstands und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen.

(4)

Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die Beschädigungen an den Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenständen verursachen können.

§ 6

Reinigung

(1)

Nach Beendigung der Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten sind die Nutzer verpflichtet, den Saal und die Nebenräume (Küche, Toiletten und dergleichen) sowie alle Gebrauchsgegenstände in einem sauberen Zustand zurückzugeben. Eine feuchte Reinigung des Saalbodens ist vorzunehmen. Den Auf- und Abbau der Tische und Stühle muss der Nutzer selbstständig vornehmen.

(2)

Die erforderliche Reinigung hat spätestens bis 7:00 Uhr des auf die Veranstaltung/Feier folgenden Tages zu erfolgen. Sollte für diesen Tag keine Reservierung vorliegen bzw. das Bürgerhaus anderweitig genutzt werden, besteht nach Absprache mit dem Hausmeister die Verpflichtung zur Reinigung bis spätestens 12:00 Uhr.

(3)

Ist die Reinigung nach Beendigung der Benutzung nach den Feststellungen des Gemeindevorstands oder seines Beauftragten nicht ausreichend erfolgt, erfolgt eine Reinigung auf Kosten des Nutzers.

§ 7

Berechnungsmaßstab für die Benutzungsgebühr

(1)

Die Gebühr wird nach Nutzungstagen berechnet. Davon ausgenommen sind Nutzungen im Sinne von § 8 Abs. 5,6 dieser Satzung.

(2)

Die volle Gebühr für einen Nutzungstag ist auch zu entrichten, wenn die Dauer der Benutzung weniger als einen Tag beträgt.

§ 8

Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtung sind Gebühren nach näherer Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.

(1) Veranstaltungen nur nachmittags

(Beerdigungen, Kaffeenachmittage und ähnliches) —  60 Euro

(2) Familienfeiern

(Hochzeiten, Geburtstage, Betriebsfeiern und Veranstaltungen ähnlicher Art)

Kleiner Saal (nur in Schwalbach)

1. Tag —  40 Euro

2. Tag und jeder weitere Tag  — 20 Euro

Mittlerer/ Vorderer Saal (nur in Schwalbach und Oberquembach)

1. Tag  — 70 Euro

2. Tag und jeder weitere Tag  — 40 Euro

Großer Saal

1. Tag  — 100 Euro

2. Tag und jeder weitere Tag —  50 Euro

(3) Durchführung kultureller oder geselliger Veranstaltungen von Vereinen oder Organisationen

Kleiner Saal (nur in Schwalbach)

1. Tag  — 40 Euro

2. Tag und jeder weitere Tag  — 20 Euro

Mittlerer/ Vorderer Saal (nur in Schwalbach und Oberquembach)

1. Tag —  100 Euro

2. Tag und jeder weitere Tag —  50 Euro

Großer Saal

1. Tag  — 130 Euro

2. Tag und jeder weitere Tag  — 70 Euro

(4) Für die Benutzung zu kommerziellen oder ähnlichen Zwecken

pro

Stunde

mindestens

jedoch

Kleiner Saal (nur Schwalbach)

10 Euro

30 Euro

Mittlerer Saal

(nur Schwalbach und Oberquembach)

20 Euro

50 Euro

Großer Saal

30 Euro

80 Euro

(5)

Für die Überlassung des Bürgerhauses zur Durchführung von sozialen Veranstaltungen, Altenfeiern und dergleichen wird keine Gebühr erhoben.

(6)

Ebenfalls sind eine Jahreshauptversammlung der örtlichen Vereine (Gruppen), deren Übungsstunden sowie eine weitere Veranstaltung im Jahr gebührenfrei. Hierunter fallen auch parteipolitische Veranstaltungen, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 3 abzurechnen sind.

§ 9

Nebenkosten

(1)

Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch erhoben. Die Kilowattstunde wird mit einem Betrag von 0,40 Euro inkl. Mehrwertsteuer berechnet.

(2)

Die Aufwendungen für Heizung, Wasser- und Kanalgebühren sind mit den Grundbeträgen abgegolten.

§ 10

Kaution

Der Benutzer hat auf Verlangen eine Kaution in Höhe von 150,00 Euro zu leisten.

§ 11

Zahlungspflicht

Die Zahlungspflicht der Benutzungsgebühr sowie der Kaution entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 2. Sie ist 14 Tage vor dem Benutzungstag fällig. Die Abrechnung der Nebenkosten (Stromkosten, fehlendes/ zerbrochenes Geschirr) erfolgt am Tage nach der Veranstaltung durch die Gemeindeverwaltung.

§ 12

Haftung und Schäden

(1)

Für Schäden, die durch Verlust, unsachgemäße Behandlung oder Bruch der Einrichtungsgegenstände entstehen, haften die Benutzer in voller Höhe.

(2)

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden aller Art (wie abgelegte und zum Aufbewahren eingebrachte Gegenstände oder abgestellte Fahrzeuge), die dem Nutzungsberechtigten, Besuchern oder sonstigen Teilnehmern von Veranstaltungen des Nutzungsberechtigten entstehen. Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich, keine über die normalen und versicherten Haftungsrisiken hinausgehenden Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde zu erheben und die Gemeinde bei der Geltendmachung von Schadensersatz durch Dritte freizustellen.

(3)

Die Unterbringung vereinseigenen Eigentums in Räumen der Gemeinschaftshäuser kann auf Antrag und gegen Haftung der Eigentümer gestattet werden.

(4)

Der Gemeindevorstand hat jederzeit das Recht, Vereinen, Organisationen oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung von der Benutzun oder vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung zeitweilig oder ganz auszuschließen.

§ 13

Sonstiges

(1)

Bei Veranstaltungs-, Übungs- und Lehrbetrieb usw. muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Er hat die beanspruchten Räume in ordnungsgemäßem Zustand vom Hausmeister oder Beauftragten des Gemeindevorstandes zu übernehmen und diesem wieder zu übergeben. Er ist weiterhin für die reibungslose Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.

(2)

Bei besonderen Veranstaltungen (z. B. Ausstellungen, Faschingsveranstaltungen u. ä.) ist der Boden des Bürgerhauses komplett abzudecken und evtl. auch die Wände entsprechend zu schützen, damit keine Schäden auftreten können. Das Auf- und Einbauen besonderer Einrichtungen ist gesondert zu beantragen.

(3)

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HesNRSG) besteht seit dem 01. Oktober 2007 ein generelles Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden. Dies betrifft auch das Bürgerhaus in Schwalbach und gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen/private Feiern. Hierzu wird zusätzlich auf die angebrachten Hinweisschilder im Bürgerhaus verwiesen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Benutzungs- und Gebührenordnungen des Bürgerhauses Schwalbach, des Bürgersaals Oberwetz und der Dorfgemeinschaftshäuser Niederwetz und Oberquembach vom 15. November 2016 außer Kraft.

Schöffengrund, 27.04.2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund
gez.
Michael Peller
Bürgermeister