Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Bonbaden am 24. Januar 2023 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.324.455 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.324.455 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
ausgeglichen,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 277.000 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 9.000 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 329.000 EUR
mit einem Saldo von — 320.000 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 320.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 275.000 EUR
mit einem Saldo von — 45.000 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von — 2.000 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 320.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 11.250.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 24. Januar 2023 beschlossene Stellenplan.
§ 6
Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2023 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2022 und wird wie folgt festgesetzt:
Die vierteljährliche Umlage beträgt:
Stadt Braunfels — 102.420 €
Gemeinde Schöffengrund — 175.758 €
Schöffengrund, den 25. Januar 2023
Die nach den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufsichtsbehördliche Genehmigung / allgemeine Zustimmung incl. Begleitverfügung
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Bonbaden die
Allgemeine Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes
zur Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Höchstbetrages von
100.000,00 €
(in Worten: Einhunderttausend Euro).
Weiterhin erteilen bezüglich der getroffenen Festsetzungen im Haushalt 2023 des Verbandes die
Genehmigung
| a. | des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf Grundlage des § 3 der Haushaltssatzung 2023 gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von |
| 11.250.000 € (in Worten: elf Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro) | |
| b. | des Gesamtbetrags der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf Grundlage des § 2 der Haushaltssatzung 2023 gemäß § 4 der Wasserverbandshaushaltsverordnung in Verbindung mit § 103 HGO bis zu einer Höhe von |
| 320.000 € (in Worten: dreihundertzwanzigtausend Euro) | |
Die Genehmigung ist im Sinne des § 4 der Wasserverbandshaushaltsverordnung in Verbindung mit den §§ 102 und 103 HGO mit Auflagen verbunden.
Auflagen:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 25. Mai 2023 bis 5. Juni 2023 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 16. Mai 2023