Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Haushaltsmodernisierungsgesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 1. Juni 2023 folgende
beschlossen:
Artikel 1
§ 24 (1) der Satzung erhält folgende neue Fassung:
„Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,64 EUR jährlich erhoben.“
Artikel 2
§ 26 (1) der Satzung erhält folgende neue Fassung:
„Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage
| in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 | 4,15 EUR |
| in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 | 4,19 EUR.“ |
Artikel 3
§ 28 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt
| a) | Schlamm aus Kleinkläranlagen | Grundaufwand je Grube | 34,22 EUR |
|
| Grubenentleerung je m³ | 20,99 EUR |
| b) | Abwasser aus Gruben | Grundaufwand je Grube | 34,22 EUR |
|
| Grubenentleerung je m³ | 20,99 EUR |
Für das Lösen von Ablagerungen wird eine Gebühr je Stunde von 136,88 EUR erhoben.
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 15 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag erhoben von 1,31 EUR.
Die An- und Abfahrtspauschale bei der gleichzeitigen Entleerung von weniger als drei Gruben beträgt 164,25 EUR.
Die Abrechnung der Leistungen der Bediensteten der Gemeindeverwaltung erfolgt nach Aufwand und der in Verbindung mit der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schöffengrund.
Artikel 4
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Schöffengrund, den 1. Juni 2023