Titel Logo
Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Abweichsatzungen Laufdorf

Anlage 1

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Laufdorf:

„Ahornweg“

„Buchenweg“

„Hainbachstraße“ im Teilbereich der Flurstücke 97/2, 3/1 und 4

„Kellerweg“ und

„Kiefernweg“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.

„Hardstraße“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Her- stellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 48/1 bis Einmündung Braunfelser Straße, Flurstück 1 bis zur Einmündung Kiefernweg sowie den Flurstücken 88 und 89 nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.09.2010 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 2

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„Brunkelweg“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.05.2013 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 3

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„Am Scheidt“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.06.2000 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 4

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„Höhweg“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 137, 138, 140, 141/1 und 142/1 (teilweise) einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.01.1999 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 5

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„Nordstraße“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.08.2011 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 6

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„Schwalbacher Straße“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 30.06.2002 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 7

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„Am Schulberg“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Her- stellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 22 bis Einmündung Braunfelser Straße und Flurstück 151/1 (teilweise) bis zur Einmündung Braunfelser Straße nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.05.1998 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 8

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„An der Linde“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 5/2 bis 47/5, 34/1, 35/2, 105/1 (teilweise) und 47/4 (teilweise) sowie 47/5 nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.01.2001 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 9

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„Hainbachstraße“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Her- stellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 5/3 und 91 bis zur Einmündung Wiesenstraße vor den anliegenden Grundstücken Flurstück 87/2 bis zur Einmündung Wiesenstraße nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.01.2007 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Anlage 10

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:

„Mittelgasse“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird komplett auf die Gehwege verzichtet.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.01.2007 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister