Anlage 1
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Laufdorf:
„Ahornweg“
„Buchenweg“
„Hainbachstraße“ im Teilbereich der Flurstücke 97/2, 3/1 und 4
„Kellerweg“ und
„Kiefernweg“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.
„Hardstraße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Her- stellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 48/1 bis Einmündung Braunfelser Straße, Flurstück 1 bis zur Einmündung Kiefernweg sowie den Flurstücken 88 und 89 nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.09.2010 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 2
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„Brunkelweg“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.05.2013 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 3
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„Am Scheidt“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.06.2000 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 4
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„Höhweg“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 137, 138, 140, 141/1 und 142/1 (teilweise) einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.01.1999 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 5
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„Nordstraße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.08.2011 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 6
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„Schwalbacher Straße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 30.06.2002 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 7
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„Am Schulberg“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Her- stellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 22 bis Einmündung Braunfelser Straße und Flurstück 151/1 (teilweise) bis zur Einmündung Braunfelser Straße nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.05.1998 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 8
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„An der Linde“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 5/2 bis 47/5, 34/1, 35/2, 105/1 (teilweise) und 47/4 (teilweise) sowie 47/5 nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.01.2001 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 9
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„Hainbachstraße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Her- stellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 5/3 und 91 bis zur Einmündung Wiesenstraße vor den anliegenden Grundstücken Flurstück 87/2 bis zur Einmündung Wiesenstraße nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.01.2007 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Anlage 10
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Laufdorf:
„Mittelgasse“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird komplett auf die Gehwege verzichtet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.01.2007 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024