Aufgrund des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 10. Dezember 2025 GVBl. 2025 Nr. 93 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in ihrer Sitzung am 28. Mai 2026 sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 23. April 2026 BGBl. 2026 Nr. 111) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in ihrer Sitzung am 28. Mai 2026 nachstehende Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Schöffengrund (Kostenbeitragssatzung) beschlossen:
| (1) | Für die Betreuung von in der/den Tageseinrichtung/en für Kinder der Gemeinde Schöffengrund aufgenommenen Kinder haben die Sorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Kostenerstattung für Verpflegung (Verpflegungsentgelt) zu entrichten. |
| (2) | Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (3) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder sowie das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung und die dort ansonsten angebotenen Speisen und Getränke. |
| (4) | Bei einer Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtet und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu entrichten. |
| (1) | Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Krippenkindes (Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: | ||
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| a. | 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr | 190,--€ |
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| b. | 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr | 250,--€ |
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| c. | 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr | 290,--€ |
| (2) | Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindergartenkindes (Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt) nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: | ||
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| a. | 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr | 154,58 € |
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| b. | 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr | 206,11 € |
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| c. | 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr | 257,64 € |
| (3) | Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindergartenkindes (Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt) in der Naturgruppe nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: | ||
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| a. | 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr | 154,58 € |
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| b. | 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr | 193,23 € |
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| c. | 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr | 244,75 € |
| (4) | Das Verpflegungsentgelt für Kinder, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen, wird nach entstehendem Aufwand festgesetzt. | ||
| (5) | Kinder, die für die Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr oder 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr bzw. 15:00 Uhr angemeldet sind, können nachmittags zusätzlich betreut werden. Für jede angefangene Stunde wird eine Gebühr in Höhe von 7,00 EUR erhoben. | ||
| (6) | Das Kind ist gemäß den Regelungen der Benutzungssatzung pünktlich bis zum Ende der gewählten Betreuungszeit abzuholen. Ein Überschreiten der gewählten Betreuungszeit führt ebenfalls zu einem Zusatzbetrag von 7,00 EUR pro angefangener Stunde. | ||
| (7) | Kinder, die im letzten Kindergartenjahr sind, können nach dem 31.07. eines Jahres bis zum Beginn der Sommerferien-Schließzeit in den Kindertagesstätten der Gemeinde Schöffengrund weiterhin betreut werden. Für diesen Zeitraum wird pro angefangener Woche ein Viertel des monatlichen Kostenbeitrages berechnet, höchstens jedoch der volle Kostenbeitrag des jeweiligen Betreuungstarifes gemäß dieser Satzung. | ||
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Schöffengrund jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
| 1. | ein Kostenbeitrag nach § 2 ff dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von sechs Stunden täglich gebucht wurde |
| 2. | ein Kostenbeitrag nach § 2 ff dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde |
| 3. | der Kostenbeitrag nach § 2 ff dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
| (1) | Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Gemeinde Schöffengrund betreut, werden für das zweite Kind nur 75 % der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträgen, für jedes weitere Kind wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt nicht für die Zusatzstunden des § 2 Abs. 7. |
| (2) | Für ein Kind einer / eines Alleinerziehenden (im Sinne des §21 Abs. 3 SGB II) werden Betreuungsgebühren zu 75 % der Gebühren nach § 2 erhoben. Für jedes weitere Kind werden keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für die Zusatzstunden im Sinne des § 2 Abs. 7. |
| (3) | Diese Ermäßigungen der Kostenbeiträge nach Abs. 1 und 2 gilt für den jeweils niedriger zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) nach §§ 2 ff ergibt. Die jeweils höchste Benutzungsgebühr nach dieser Satzung ist monatlich in voller Höhe zu zahlen. |
| (1) | Die Höhe des weiteren benutzungsunabhängigen Entgeltes wird einvernehmlich zwischen der Leitung der Kindertagesstätte und dem Elternbeirat der jeweiligen Einrichtung festgesetzt. |
| (2) | Das weitere benutzungsunabhängige Entgelt wird durch die Leitung der Kindertagesstätte im Auftrag der Eltern verwaltet. Die Leitung der Kindertagesstätte kann eine andere Person mit der Verwaltung des Entgeltes beauftragen. |
| (1) | Die Zahlungspflicht für Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Der Kostenbeitrag ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. |
| (3) | Der Zusatzbetrag und das Verpflegungsentgelt nach § 2 Abs. 4, 5 und 6 werden jeweils im Nachhinein gesondert festgesetzt und erhoben. Der Zusatzbetrag und das Verpflegungsentgelt sind mit der Festsetzung fällig. |
| (4) | Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. |
| (5) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren. |
| (6) | Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt durch die Sorgeberechtigten ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Gegebenenfalls kann bei Kindergartenkindern auch eine Kürzung der Betreuungszeit auf das Kernzeitmodul (07:00 Uhr bis 13:00 Uhr / 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr in der Naturgruppe) erfolgen. |
| (7) | Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückständige Kostenbeiträge führen nachschriftlicher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen zum Ausschluss aus der Betreuung für die Module, in denen keine Befreiung gemäß §3 gewährt wurde. |
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über | |
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| 1. | Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse, |
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| 2. | Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten, |
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| 3. | Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
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| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen |
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| 5. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.). |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Schöffengrund soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. | |
| (3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter https://www.schoffengrund.de/datenschutz einsehbar sind. Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform. | |
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2026 in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.