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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Abweichungssatzungen Schwalbach

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Schwalbach:

„Am Sohlbaum“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.05.1995 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Schwalbach:

„Amtsstraße“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich von der Einmündung „Pfaffengarten“ bis zur Einmündung „K 370“ nur vor dem anliegenden Grundstück 82/1 hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2011 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Schwalbach:

„Neukirchener Straße“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.06.2017 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Schwalbach:

„Siebendeller Ring“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg vor den Flurstücken 38/1 teilweise, 49/1 bis 53/1, 104, 105, 106, 109 und 112 teilweise sowie 116 bis 122 nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2018 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Schwalbach:

„Steuter Weg“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird komplett auf die Gehwege verzichtet.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.06.2017 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Schwalbach:

„Am Backhaus“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird komplett auf die Gehwege verzichtet.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 31.12.1992 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Schwalbach:

„Am Rosengarten“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird im Teilbereich der Flurstücke 11/1 und 11/2 auf die Herstellung eines Gehweges verzichtet.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2017 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Schwalbach:

„Am Eselsweg“

„Bohnengarten“

„Keltenring“

„Krautgärten“

„Steinkaut“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.10.2014 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister

Abweichungssatzung

Zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Schwalbach:

„Steinstraße“

dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich von der Einmündung „Am Sohlbaum“ bis zur Einmündung „Siebendeller Ring“ nur einseitig hergestellt. Vor den Flurstücken 67/1, 68/10, 68/11 und 68/14 sowie 67/8, 67/10 teilw. 68/7 teilw., 69/8 und 70/4 wird auf die Herstellung eines Gehweges verzichtet.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 31.12. 2003 in Kraft.

Schöffengrund, den 25.04.2024

Der Gemeindevorstand
gez. Michael Peller
Bürgermeister