Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund am 24. November 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 15.573.339 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 15.572.665 EUR
mit einem Saldo von — 674 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.150 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 3.150 EUR
mit einem Überschuss von — 3.824 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 866.719 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.150.500 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.099.000 EUR
mit einem Saldo von — - 2.948.500 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.948.500 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 857.775 EUR
mit einem Saldo von — 2.090.725 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von — 8.944 EUR
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt ist gemäß § 24 GemHVO ausgeglichen.
Der Finanzhaushalt ist im Sinne der Vorgaben des § 92 Abs. 5 HGO planerisch ausgeglichen.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.948.500 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 2.933.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 550 v.H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung am 24. November 2022 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
| a) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15 % der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt. |
| b) | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 25.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung davon alsbald in Kenntnis zu setzen. |
| c) | Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. |
Schöffengrund, den 25. November 2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung
der Haushaltssatzung 2020
der Gemeinde Schöffengrund
gemäß § 97a i. V. m. den §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund die
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2023 |
| a. | der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von |
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| 2.948.500 € (i.W.: zwei Millionen neunhundertachtundvierzigtausendfünfhundert Euro), |
| b. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren in Höhe von 2.933.000 € wird zunächst auf |
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| 690.000 € (i.W.: sechshundertneunzigtausend Euro), |
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| reduziert und zwei mit Verpflichtungsermächtigungen geplante Maßnahmen werden unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt (Auflage 4) |
| c. | des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
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| 1.000.000 € (i.W.: eine Million Euro). |
Der Haushalt hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Inhalte. Die Genehmigung ist gemäß den §§ 92 Abs. 5, 102, 103 und 105 HGO mit folgenden Auflagen verbunden:
Auflagen |
| 1. | Diese Genehmigung inkl. Haushaltsbegleitverfügung bitte ich der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form bekannt zu machen. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung i.S.v. § 97 Abs.4 HGO und der Gremieninformation bitte ich bis zum 20. Juli 2023 zu übersenden. |
| 2. | An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte darum, mir die Berichte im Sinne Ihrer Konzeption des Berichtswesens innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag zu übersenden und ebenfalls den gemeindlichen Gremien in diesem Zeitraum zur Kenntnis zu geben. Hierüber legen Sie mir bitte auch einen Nachweis vor. |
| 3. | In das Berichtswesen ist (weiterhin) der Stand der Umsetzung der veranschlagten Investitionen zu integrieren (im Sinne eines Kostencontrollings). Insbesondere der Bericht zu Beginn der zweiten Jahreshälfte sollte darüber hinaus genutzt werden, um die Gremien im Sinne der veränderten Vorgaben des § 12 GemHVO umfassend über die Planungen für 2024 zu informieren. |
| 4. | Die Investitionsmaßnahmen „0601-0034A Planung Sanierung/Erweiterung Kita Niederwetz“ und „1201-0032A Erschließung und Erneuerung Steinstraße/Aulwies“ stelle ich im Sinne der Vorgaben des § 112 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 4 HGO unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung. Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für diese Investitionen ist bei Bedarf und nach Abschluss der noch erforderlichen Klärungsprozesse rechtzeitig bei mir zu beantragen. |
| 5. | Bis zum 30. September 2023 ist ein verpflichtender und verbindlicher Zeit- und Arbeitsplan im Blick auf die erforderliche Aufarbeitung des bestehenden Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen der Gemeinde, des Eigenbetriebes und der beiden Abwasserverbände (Gesamtkonzept) vorzulegen. Dieser hat konkrete Ziele zu beinhaltet und soll auch die personellen und organisatorischen Maßnahmen erkennen lassen, die ergriffen werden sollen, um diese Ziele zu erreichen. |
Der Haushaltsplan 2023 liegt zur Einsichtnahme vom 29. Juni 2023 bis 10. Juli 2023 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 23. Juni 2023