Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Oberwetz:
„Hohe Straße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird im Teilbereich der Flurstücke 261 teilweise, 262, 263 und 272 auf die Herstellung eines Gehweges verzichtet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 31.10.2002 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Oberwetz:
„Mühlentalstraße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird im Teilbereich der Flurstücke 259, 260, 261 teilweise und 273 auf die Herstellung eines Gehweges verzichtet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 31.07.2002 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 10.06.2021 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straßen im Ortsteil Oberwetz:
„Karlstraße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird im Teilbereich der Flurstücke 81, 82/1, 84 bis 87 sowie 78, 88/1, 88/2 und 123 teilweise auf die Herstellung eines Gehweges verzichtet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.06.2010 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Niederwetz:
„Friedenstraße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.07.2019 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Niederwetz:
„Am Klingelborn“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.06.1998 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Niederwetz:
„Am Sportplatz“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 4/1 bis 144 (teilweise), 60/3 bis 61/6 (teilweise), 156/7 bis 254 sowie 169 und 170 nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.06.2000 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024
Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 26.11.2020 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Straße im Ortsteil Niederwetz:
„Waldstraße“
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von beidseitigen Gehwegen verzichtet wird. Anstelle der nach § 12 der Erschließungsbeitragssatzung (Merkmale der endgültigen Herstellung) herzustellenden beidseitigen Gehwege wird der Gehweg im Teilbereich der Flurstücke 12/7 bis Einmündung Lindenstraße, 5/1, 67/13 und 68 nur einseitig hergestellt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.11.2012 in Kraft.
Schöffengrund, den 25.04.2024