Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.: (0611) 535 3100, Fax-Nr: (0611) 535 3300
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-MR-05-21-28-01-B-0005#001
Flurbereinigungsverfahren Waldsolms-Griedelbach Verfahrens-Nr.: VF 2128
Hiermit werden die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Waldsolms - Griedelbach gemäß § 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG; vom 16.03.1976; BGBl. I S. 546ff; in der jeweils geltenden Fassung) ab 15.08.2022 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.
Dazu wurden Überleitungsbestimmungen erarbeitet, die den Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke regeln.
Die Eigentumsverhältnisse werden von dieser vorläufigen Besitzeinweisung nicht berührt und bleiben bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes unverändert. Der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes wird durch eine später zu erlassende Ausführungsanordnung bestimmt. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Die Beteiligten haben das Recht, zu und nach einem später stattfindenden Anhörungstermin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes - zu dem Termin wird zu gegebener Zeit gesondert geladen - Widerspruch gegen die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes zu erheben.
Anträge bezüglich Festsetzungen von Leistungen und Ausgleichen nach den §§ 69 (Nießbrauch) und 70 Abs. 1 (Pacht) FlurbG sowie Auflösung von Pachtverhältnissen gemäß § 70 Abs. 2 FlurbG sind spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Amt für Bodenmanagement Marburg - Flurbereinigungsbehörde -, Robert-Koch-Str. 17, 35037 Marburg, zu stellen.
Die Überleitungsbestimmungen sowie die Karte der neuen Grundstückseinteilung liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten ab dem 01.08.02022 bis zum 19.08.2022 an folgenden Stellen aus:
| a) | Bauamt im Rathaus der Gemeinde Waldsolms, Lindenplatz 2, 35647 Waldsolms, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter +49 6085 981013 |
| b) | dem Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Waldsolms-Griedelbach, Herrn Frank Kaiser, Heidestrasse 3, 35647 Waldsolms, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter Telefon-Mobil +49 177 6514878 |
| c) | bei dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Volkmar Herold, Gartenstraße 11, 35647 Waldsolms, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter Telefon-Mobil +49 1573 7511242 |
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten von
Dienstag, den 09. August 2022 bis Donnerstag den, 11. August 2022, in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus Griedelbach, Wetzlarer Str. 13, 35647 Waldsolms OT Griedelbach, bekanntgegeben und auf Antrag an Ort und Stelle von Bediensteten des AfB Marburg erläutert.
Für eine örtliche Anzeige der Grenzpunkte wird um vorherige telefonische Terminabsprache mit Herrn Gläsmann bis zum 11.08.2022 unter der Tel.-Nr. 0611/535-3222 gebeten.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; vom 19.03.1991; BGBl. I S. 686ff; in der jeweils geltenden Fassung) wird die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung angeordnet.
Begründung
Im Flurbereinigungsverfahren Waldsolms-Griedelbach sind die neuen Grenzen der Grundstücke in die Örtlichkeit übertragen worden. Dazu liegen endgültige Nachweise über Fläche und Wert der neuen Grundstücke vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gehört. Die Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG, und damit der Eigentumsübergang, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht erlassen werden. Somit sind die Voraussetzungen des § 65 FlurbG für eine vorläufige Besitzeinweisung gegeben.
Durch diese vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG soll erreicht werden, dass die Beteiligten möglichst früh in den Besitz und die Nutzung der neuen Grundstücke kommen und damit in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteilen gelangen. Der Eintritt des neuen Rechtszustandes (Eigentumsübergang im Grundbuch) ist aktuell noch nicht möglich und damit kann der Zeitpunkt, ab dem die öffentlichen Bücher berichtigt werden können, noch nicht genannt werden.
Die sofortige Vollziehung liegt im besonderen Interesse sämtlicher Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren. Sie ist notwendig, um die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke zu gewährleisten und ist auch darin begründet, dass den Teilnehmern erhebliche Nachteile entstehen würden, falls die Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung hinausgeschoben werden würde.
Bekanntmachung
Die vorläufige Besitzeinweisung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Waldsolms und in den angrenzenden Gemeinden Schöffengrund, Langgöns, Grävenwiesbach, Weilmünster sowie der Stadt Braunfels öffentlich bekannt gemacht.
Darüber hinaus ist die vorläufige Besitzeinweisung über die Internetadresse www.hvbg.hessen.de/VF2128 abrufbar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch erhoben werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem 1. Tage der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Amt für Bodenmanagement Marburg
Robert-Koch-Straße 17
35037 Marburg
oder bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Schaperstraße 16
65195 Wiesbaden
zu erheben.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, den 18.07.2022