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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 30/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung zur 1. BEITRAGSSATZSATZUNG

ZUR SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG WIEDERKEHRENDER STRASSENBEITRÄGE

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 5 a, 6 a, 11 und 11 a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 15.05.2025 die folgende Beitragssatzsatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge beschlossen: durch Artikel 2 des Gesetzes

§ 1 Beitragssatz

(1)

Gemäß § 14 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) wird der Beitragssatz in einer gesonderten Satzung, der Beitragssatzsatzung, festgelegt.

(2)

Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für die Abrechnung des Erhebungszeitraumes 2020 - 2023

Abrechnungsgebiet 1 (Laufdorf) 0,5149327271 €/m² Veranlagungsfläche

Abrechnungsgebiet 4 (Niederwetz) 0,1520853737 €/m² Veranlagungsfläche

§ 2 Inkrafttreten

Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Schöffengrund, den 16.05.2025

Michael Peller
Bürgermeister