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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 35/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Offenlegung des Haushaltsplanes der Gemeinde Schöffengrund für das Haushaltsjahr 2026

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund am 4. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 17.854.764 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 18382.655 EUR

mit einem Saldo von 527.891 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 528.020 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR

mit einem Saldo von -528.020 EUR

mit einem Überschuss von 129 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 636.212 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 647.850 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.540.400 EUR

mit einem Saldo von - 892.550 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 892.550 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 951.075 EUR

mit einem Saldo von -58.525 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss

des Haushaltsjahres von 314.863 EUR

festgesetzt.

Der Ergebnishaushalt ist gemäß § 24 Nr. 1 GemHVO ausgeglichen.

Der Finanzhaushalt ist im Sinne der Vorgaben des § 92 Abs. 5 HGO planerisch nicht ausgeglichen. Der Zahlungsmittelbedarf kann über die vorhandene ungebundene Liquidität sichergestellt werden.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 892.550 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.592.600 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

 

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf

600 v.H.

 

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

650 v.H.

2.

Gewerbesteuer auf

400 v.H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

G

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung am 4. Dezember 2025 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:

a)

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15 % der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

b)

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 25.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

c)

Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

Schöffengrund, den 5. Dezember 2025

Der Gemeindevorstand

 (Dienstsiegel)

gez. Peller  
…………………………………
Peller, Bürgermeister
1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung

der Haushaltssatzung 2026

der Gemeinde Schöffengrund

gemäß § 97a i. V. m. den §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund die

 

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026

a.

des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 und § 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

1.000.000 € (i.W.: eine Million Euro).

b.

des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von

892.500(i.W.: achthundertzweiundneunzigtausenfünfhundert Euro),

c.

des aufgrund von Einzelgenehmigungsvorbehalt gemäß § 102 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO verminderten Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von zunächst

638.600 € (i.W.: sechshundertachtunddreißigtausendsechshundert Euro),

Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

 

Auflagen

1.

Über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung incl. der Haushaltsbegleitverfügung ist den Gremien gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich bis zum 30. April 2026 zu übersenden.

2.

Den Arbeitsplan „Aufarbeitung des Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen“ bitte ich unterjährig im Sinne Ihrer Festlegungnen sorgfältig einzuhalten und den jeweiligen Status in das unterjährige Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO zu integrieren.

3.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der derzeit geltenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen.

4.

An Ihrem qualifizierten und aussagekräftigen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2026 teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten. Darüber hinaus ist in das Berichtswesen ein Baukostencontrolling und im Sinne des Finanzplanungserlasses vom 30. September 2025 eine Priorisierungsliste aller veranschlagten Investitionen, auch für die weiteren Planungen aufzunehmen. Überdies sollte weiterhin der Umsetzungsstand (i. S. einer Kostenkontrolle) aller veranschlagten und noch nicht abgeschlossenen Investitionen ab 50.000 € im Berichtswesen abgebildet werden.

5.

Aufgrund der gefährdeten Leistungsfähigkeit der Gemeinde und in kritischer Würdigung der Planung der Investitionsmaßnahmen stehen die folgenden Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO in Verbindung mit § 103 Abs.4 HGO erneut unter Einzelgenehmigungsvorbehalt:

Investition

Bezeichnung

VE 2025 für Folgejahre

0601-0034A

Planung Sanierung/Erweiterung Kita Niederwetz

1.200.000 €

1102-0019A

Planung Kanalerneuerung Bonbadener Straße

1.504.000 €

1201-0035A

Planung, Erneuerung Gehwege Bonbadener Straße

250.000 €

Im Auftrag

(Siegel)

Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat

Der Haushaltsplan 2026 liegt zur Einsichtnahme vom 27. August 2026 bis 9. September 2026 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.

Schöffengrund, den 24. August 2026

 Der Gemeindevorstand
 gez. Peller, Bürgermeister