Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5 a, 6 a, 11 und 11 a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am ……… die folgende Beitragssatz-satzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge beschlossen:
| § 1 | Beitragssatz |
| (1) | Gemäß § 14 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) wird der Beitragssatz in einer gesonderten Satzung, der Beitragssatzsatzung, festgelegt. |
| (2) | Der wiederkehrende Straßenbeitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 2023 - 2025 jährlich im Abrechnungsgebiet 9 (Gewebegebiet Schwalbach) 0,36 €/m² Veranlagungsfläche |
| § 2 | Inkrafttreten |
Die vorstehende Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Schöffengrund, den 15.09.2023