Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.10.2025 (BGBl. I Nr. 257) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.04.2025 (GVBl. Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 04.12.2025 folgende Abweichungssatzung zur Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 24.03.2003 beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Von § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.03.2003 wird für die endgültige Herstellung der Steinstraße im Bereich des Wendehammers (Flur 5, jeweils anteilig die Flurstücke 44/1, 45/1, 43 und 42/1) im Gewerbegebiet Schwalbach.
dermaßen abgewichen, dass auf die Herstellung von Gehwegen in Teilbereichen verzichtet wird.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.
Schöffengrund, den 05.12.2025