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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Offenlegung des Haushaltsplanes der Gemeinde Schöffengrund für das Haushaltsjahr 2024

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund am 30. November 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  — 15.800.913 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 16.796.610 EUR

mit einem Saldo von —  -995.697 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf —  3.000 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  0 EUR

mit einem Saldo von  — 3.000 EUR

mit einem Überschuss von  — 992.697 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  — -359.567 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 259.700 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 3.503.000 EUR

mit einem Saldo von —  - 3.243.300 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf —  3.243.300 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 801.075 EUR

mit einem Saldo von —  2.442.225 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss

des Haushaltsjahres von  —  1.160.642 EUR

festgesetzt.

Der Ergebnishaushalt ist gemäß § 24 Nr. 1 GemHVO nicht ausgeglichen. Ein Ausgleich kann nach § 24 Nr. 2 GemHVO erfolgen, wonach der Fehlbetrag durch die Inanspruchnahme von Mitteln der Rücklage ausgeglichen werden kann.

Der Finanzhaushalt ist im Sinne der Vorgaben des § 92 Abs. 5 HGO planerisch nicht ausgeglichen. Der Zahlungsmittelbedarf kann über die vorhandene ungebundene Liquidität sichergestellt werden.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 3.243.300 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.800.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

b)

für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung am 30. November 2024 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:

a)

Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5 % des veranschlagten Gesamtbetrags der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. 15 % der Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

b)

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 25.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen zu erteilen. Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung davon alsbald in Kenntnis zu setzen.

c)

Investitionen gemäß § 12 GemHVO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung.

Schöffengrund, den 30. November 2023

Der Gemeindevorstand

(Dienstsiegel)

gez. Peller …………………………………
Peller, Bürgermeister
1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung

der Haushaltssatzung 2024

der Gemeinde Schöffengrund

gemäß § 97a i. V. m. den §§ 102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024

a.

der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von

3.243.300 € (i.W.: drei Millionen zweihundertdreiundvierzigtausenddreihundert Euro),

b.

des aufgrund von Einzelgenehmigungsvorbehalt gemäß § 102 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO verminderten Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 102 HGO bis zu einer Höhe von zunächst

600.000 € (i.W.: sechshunderttausend Euro),

c.

des Betrags der Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

1.000.000 € (i.W.: eine Million Euro).

Die Genehmigung ist im Blick auf die wieder angespannte Haushaltssituation der Gemeinde Schöffengrund gemäß den §§102, 103 und 105 HGO mit diversen Auflagen verbunden, die in der angefügten Begleitverfügung erläutert und begründet werden und auch eine Reaktion auf den Haushaltsvollzug 2023 und die Auflagenerfüllung sind. Der Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebs wird separat geprüft und entsprechend beantwortet.

Auflagen

1.

Über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung incl. der Haushaltsbegleitverfügung ist die Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter zeitnah Form zu informieren. Den Nachweis hierüber und auch den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung (incl. der Auflagen) bitte ich spätestens bis zum 25. Oktober 2024 zu übersenden.

2.

Mit der Information der Gemeindevertretung im Sinne von § 50 Abs.3 HGO über die Genehmigung des Haushalts bitte ich der Gemeindevertretung auch den im ursprünglich zur Beratung vorgelegten Planwerk nicht vorhandenen Finanzstatusbericht für den HH 2024 zur Verfügung zu stellen und mir bis zum 25. Oktober 2024 einen entsprechenden Nachweis zu übersenden.

3.

Bis zum 30. November 2024 ist ein verpflichtender und verbindlicher Zeit- und Arbeitsplan im Blick auf die erforderliche Aufarbeitung des bestehenden Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen der Gemeinde vorzulegen. Dieser hat konkrete Arbeitsschritte und Ziele zu beinhalten und soll auch die personellen und organisatorischen Maßnahmen erkennen lassen, die ergriffen wurden bzw. noch werden sollen, um diese Schritte und Ziele zu erreichen.

4.

Im Sinne des § 112 Abs.5 HGO ist der Jahresabschluss 2024 bis zum 30. April 2025 fristgerecht aufzustellen und die Gemeindevertretung entsprechend zu informieren. Um Vorlage des Aufstellungsbeschlusses und der „drei Rechnungen“ bis zum 15. Mai 2025 wird gebeten.

5.

An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 28 GemHVO möchte ich teilhaben und bitte darum, mir den Bericht zum 30. September 2024 innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag zu übersenden und ebenfalls den gemeindlichen Gremien in diesem Zeitraum zur Kenntnis zu geben. Hierüber legen Sie mir bitte auch einen Nachweis vor.

6.

Aufgrund der wieder gefährdeten Leistungsfähigkeit der Gemeinde Schöffengrund ist zum 5. jedes Folgemonats über den Stand der Liquidität und möglicher Inanspruchnahme von Liquiditätskredite zu berichtet. Der erste Bericht ist spätestens bis zum 7. Oktober 2024 vorzulegen.

7.

Folgende Verpflichtungsermächtigungen werden gem. § 102 Abs. 4 i. V. m § 103 Abs. 2 HGO unter Einzelgenehmigungsvorbehalt gestellt:

Mit den konkreten Anträgen auf Einzelgenehmigung sind vor der Beauftragung folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

eine aktuelle Kosten- und Folgekostenberechnung für die Maßnahme

b)

einen (fortgeschriebenen) Zeitplan für die Maßnahme

c)

eine Information, in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt bereits 2023 und 2024 Kredite aufgenommen wurden

d)

eine Information, ob und ggf. in welchem Umfang 2024 Liquiditätskredite im Jahresverlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung in Anspruch genommen werden mussten.

8.

Bis zum 30. November 2024 ist zudem eine Aufstellung vorzulegen, die erkennen lässt, wann die 2022, 2023 und 2024 geplanten investiven Maßnahmen umgesetzt wurden bzw. umgesetzt werden sollen und welchen Status diese Maßnahmen zum Stichtag 15. November 2024 haben (incl. Baukostenkontrolle).

in Vertretung

(Siegel)

Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat

Der Haushaltsplan 2024 liegt zur Einsichtnahme vom 10. Oktober 2024 bis 21. Oktober 2024 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.

Schöffengrund, den 7. Oktober 2024

Der Gemeindevorstand
gez. Peller, Bürgermeister