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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 45/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Änderungssatzung

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 11. September 2022 BGBl. I 959) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 25. Juni 2020 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in ihrer Sitzung am 15. September 2022 folgende

4. Änderungssatzung

der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund

beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Abs. 3 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:

Die monatliche Gebühr für Kindergartenkinder - Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die die Naturgruppe besuchen:

a)

07.30 Uhr bis 13.30 Uhr

143,74 €

b)

07.30 Uhr bis 15.00 Uhr

179,67 €

c)

07.30 Uhr bis 17.00 Uhr

227,58 €

§ 2 Abs. 3 der bisherigen Satzung wird zu Abs. 4 und erhält folgende Fassung:

Kinder, die für die Zeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr / 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr bzw. 15:00 Uhr angemeldet sind, können nachmittags zusätzlich betreut werden. Je nach angefangener Stunde wird hierfür eine Gebühr in Höhe von 7.00 € erhoben.

Artikel 2

§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

a)

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

47,91 €

b)

13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

35,93 €

c)

15.00 Uhr bis 17.00 Uhr

47,91 €

d)

13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

95,82 €

e)

13.30 Uhr bis 17.00 Uhr

83,84 €

Artikel 3

§ 5 Abs. 3 entfällt und der Paragraph erhält folgende Fassung:

§ 5

Ermäßigung der Benutzungsgebühr

(1)

Ermäßigung für Geschwisterkinder:

Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung der Gemeinde Schöffengrund betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 75 % der nach § 2 festgelegten Gebühren, für jedes weitere Kind wird keine Gebühr erhoben.Dies gilt nicht für die Zusatzstunden im Sinne des § 2 Abs. 3.

(2)

Ermäßigung bei Alleinerziehung:

Für ein Kind einer / eines Alleinerziehenden werden Betreuungsgebühren zu 75 % der Gebühren nach § 2 erhoben. Für jedes weitere Kind werden keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für die Zusatzstunden im Sinne § 2 des Abs. 3.

(3)

Diese Gebührenermäßigung (-befreiung) gilt für die jeweils niedrigeren zu zahlenden Benutzungsgebühren, die sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) nach §§ 2 ff ergibt. Die jeweils höchste Benutzungsgebühr nach dieser Satzung ist einmal in voller Höhe zu zahlen.

Artikel 4

Die Änderung tritt mit Wirkung vom 15. September 2022 in Kraft.

Schöffengrund, den 15. September 2022

(Dienstsiegel)
Michael Peller
Bürgermeister