Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund hat in Ihrer Sitzung vom 28. Oktober 2021 über den Jahresabschluss 2019 beschlossen und der Betriebsleitung die Entlastung für das Jahr 2019 erteilt. Folgender Beschluss wurde gefasst:
„Der Jahresabschluss 2019 wird in der vorgelegten Fassung nach § 5 Nr. 11 HEigbG (Eigenbetriebsgesetz) sowie § 10 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung festgestellt. Der Jahresfehlbetrag des Geschäftsjahres 2019 beträgt 70.445,70 EUR.
Der Jahresfehlbetrag des Wirtschafjahres 2019 in Höhe von 70.445,70 EUR wird mit dem Verlustvortrag in Höhe von 82.710,48 EUR zusammengefasst und den sich ergebenden Bilanzverlust in Höhe von 153.156,18 EUR auf neue Rechnung vorgetragen (§ 11 Abs. 6 HEigbG).
Der Betriebsleiterin wird für das Wirtschaftsjahr 2019 nach § 114 HGO analog Entlastung erteilt.“
Nach § 27 (4) HEigG in Verbindung mit § 14 der Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebes Sozial- und Pflegestation Schöffengrund ist in der Bekanntmachung ebenfalls der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers anzugeben. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An den Eigenbetrieb Sozial- und Pflegestation Schöffengrund, Schöffengrund:
Prüfungsurteile
Ich habe den Jahresabschluss des Eigenbetriebs Sozial- und Pflegestation Schöffengrund, Schöffengrund, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus habe ich den Lagebericht des Eigenbetriebs Sozial- und Pflegestation Schöffengrund, Schöffengrund, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 geprüft.
Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erkläre ich, dass meine Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Ich habe meine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB i.V.m. § 27 Abs. 2 EigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Meine Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ meines Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Ich bin von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und habe meine sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Ich bin der Auffassung, dass die von mir erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für meine Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Ich verweise auf die Angaben in Abschnitt D. des Lageberichtes, in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass nur wegen der Unterstützung der Gemeinde Schöffengrund und der gesetzlichen Vorgabe, dass Verluste aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde nach Ablauf von fünf Jahren zu tilgen sind, eine Bestandsgefährdung des Eigenbetriebes nicht gegeben ist. Diese Gegebenheiten deuten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt. Mein Prüfungsurteil ist bezüglich dieses Sachverhaltes nicht modifiziert.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der Betriebskommission für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Hessen zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Meine Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der meine Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB i.V.m. § 27 Abs. 2 EigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung übe ich pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahre eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Ich erörtere mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die ich während meiner Prüfung feststelle.“
Langgöns, 11. Juni 2021
gez.
(Siegel)
Heerdt
Wirtschaftsprüfer
Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes Sozial- und Pflegestation Schöffengrund der Gemeinde Schöffengrund für das Wirtschaftsjahr 2019 liegt gemäß § 27 (4) HEigG in der Zeit vom 21. November 2024 bis 2. Dezember 2024 an sieben Tagen in der Gemeindeverwaltung im Ortsteil Schwalbach, Neukirchener Straße 5, während der Dienststunden zur Einsicht offen.
Schöffengrund, den 13. November 2024