Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund hat in Ihrer Sitzung vom 7. November 2024 über den Jahresabschluss 2020 beschlossen und der Betriebsleitung die Entlastung für das Jahr 2020 erteilt. Folgender Beschluss wurde gefasst:
„Der Jahresabschluss 2020 wird in der vorgelegten Fassung nach § 5 Nr. 11 HEigbG (Eigenbetriebsgesetz) sowie § 10 Nr. 11 der Eigenbetriebssatzung festgestellt. Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2020 beträgt 21.407,73 EUR.
Der Jahresüberschuss des Wirtschafjahres 2020 in Höhe von 21.407,73 EUR wird mit dem Verlustvortrag in Höhe von 153.156,18 EUR zusammengefasst und den sich ergebenden Bilanzverlust in Höhe von 131.748,45 EUR auf neue Rechnung vorgetragen (§ 11 Abs. 6 HEigbG).
Der Betriebsleiterin wird für das Wirtschaftsjahr 2020 nach § 114 HGO analog Entlastung erteilt.
Nach § 27 (4) HEigG in Verbindung mit § 14 der Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebes Sozial- und Pflegestation Schöffengrund ist in der Bekanntmachung ebenfalls der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers anzugeben. Dieser hat folgenden Wortlaut:
„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An den Eigenbetrieb Sozial- und Pflegestation Schöffengrund, Schöffengrund:
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Sozial- und Pflegestation Schöffengrund - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, ein schließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Sozial- und Pflegestation Schöffengrund für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 EigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) fest gestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Ab schnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Wir verweisen auf die Angaben in Abschnitt D. des Lageberichts, in denen die gesetzlichen Vertreter beschreiben, dass nur wegen der Unterstützung der Gemeinde Schöffengrund und der gesetzlichen Vorgabe, dass Verluste aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde nach Ablauf von fünf Jahren zu tilgen sind, eine Bestandsgefährdung des Eigenbetriebes nicht gegeben ist. Diese Gegebenheiten deuten auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen und die ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellen kann. Unser Prüfungsurteil ist bezüglich dieses Sachverhalts nicht modifiziert.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und der Betriebskommission für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen i. V. m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der ins gesamt ein zu treffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zu treffend dar stellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig er achtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den an zu wendenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen zu er möglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt so wie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes des Bundeslandes Hessen entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zu treffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 27 EigBGes unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) fest gestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets auf deckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder ins gesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen."
Gießen, den 25. Oktober 2023
BRT
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE REVISIONSUND
TREUHANDGESELLSCHAFT MBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
(Uwe Hohn)
Wirtschaftsprüfer
Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes Sozial- und Pflegestation Schöffengrund der Gemeinde Schöffengrund für das Wirtschaftsjahr 2020 liegt gemäß § 27 (4) HEigG in der Zeit vom 21. November 2024 bis 2. Dezember 2024 an sieben Tagen in der Gemeindeverwaltung im Ortsteil Schwalbach, Neukirchener Straße 5, während der Dienststunden zur Einsicht offen.
Schöffengrund, den 13. November 2024