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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Schöffengrund

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 5. Mai 2024 BGBl. 2024 Nr. 152) und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 10. Juli 2024 GVBl. 2024 Nr. 31 und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in ihrer Sitzung am 7. November 2024 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund für Kinder beschlossen:

2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schöffengrund

Artikel 1

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die monatliche Gebühr für Krippenkinder - Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:

a)

07.00 Uhr bis 13.00 Uhr

185,--€

b)

07.00 Uhr bis 15.00 Uhr

245,--€

c)

07.00 Uhr bis 17.00 Uhr

285,--€

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die monatliche Gebühr für Kindergartenkinder - Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

a)

07.00 Uhr bis 13.00 Uhr

151,87 €

b)

07.00 Uhr bis 15.00 Uhr

202,50 €

c)

07.00 Uhr bis 17.00 Uhr

253,12 €

§ 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die monatliche Gebühr für Kindergartenkinder - Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die die Naturgruppe besuchen:

a)

07.30 Uhr bis 13.30 Uhr

151,87 €

b)

07.30 Uhr bis 15.00 Uhr

189,84 €

c)

07.30 Uhr bis 17.00 Uhr

240,46 €

Artikel 2

§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

a)

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

50,62 €

b)

13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

37,97 €

c)

15.00 Uhr bis 17.00 Uhr

50,62 €

d)

13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

101,25 €

e)

13.30 Uhr bis 17.00 Uhr

88,59 €

Artikel 3

Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Schöffengrund, den 7. November 2024

(Dienstsiegel)
gez.
Michael Peller
Bürgermeister