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Schöffengrunder Nachrichten
Ausgabe 50/2022
Wissenswertes
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Beratungsstelle für ältere Menschen und Angehörige im Lahn-Dill-Kreis informiert:

Beratungsstelle für ältere Menschen und Angehörige im Lahn-Dill-Kreis informiert:

rund um das Thema „Notvertretungsrecht“

Was viele voraussetzen wird erst ab dem 01.01.2023 im Gesetz verankert, nämlich das sogenannte Notvertretungsrecht. Diese neue Regelung tritt in Kraft soweit vorher noch keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung untereinander oder mit anderen Personen abgeschlossen wurde.

Teil dieser Neuregelung wird die Einführung eines gegenseitigen Vertretungsrechts von Eheleuten in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge sein.

Bisher dürfen sich Eheleute nur vertreten, wenn sie über eine Vorsorgevollmacht für den oder die Ehepartner*in verfügen, die eine Regelung zur Gesundheitssorge enthält, oder wenn sie vom Betreuungsgericht als rechtliche*r Betreuer*in bestellt wurden.

Kann ein oder eine Ehepartner*in aufgrund von Erkrankung oder eines Unfalls die eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzt*innen, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung o.ä. nicht alleine regeln, so darf der Partner bzw. die Partnerin in diesem Rahmen für ihn oder sie tätig werden. Dieses Notvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate. Sollte der oder die betroffene Ehepartner*in für eine längere Zeit eine rechtliche Vertretung benötigen, muss ein bzw. eine gesetzliche*r Betreuer*in durch das Betreuungsgericht bestellt werden.

Eheleute, welche die Vertretung im Bereich der Gesundheitssorge übernehmen, haben einige Rechte. So darf z.B. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe eingewilligt werden oder sie dürfen diese auch untersagen. Es können außerdem sämtliche erforderlichen Verträge wie bspw. Behandlungsverträge abgeschlossen werden.

Im Rahmen der vorgenannten Befugnisse des vertretenden Ehepartners bzw. der Ehepartnerin sind Ärzt*innen von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Leben die Eheleute getrennt, tritt das Notvertretungsrechts nicht in Kraft. Ein weiterer Ausschlussgrund besteht, wenn dem bzw. der Ehepartner*in oder Ärzt*innen bekannt ist, dass eine solche Vertretung nicht erwünscht ist.

Gibt es bereits eine Vorsorgevollmacht, mit dem Aufgabenbereich der „Gesundheitssorge“, dann scheidet die Anwendung des Notvertretungsrechts ebenfalls aus. Dasselbe gilt, wenn es für erkrankte Ehepartner*innen bereits eine gesetzliche Betreuung für den Aufgabenbereich „Gesundheitssorge“ gibt.

Dieses neue Gesetz zielt also auf Notfälle ab und hilft Betroffenen, schnelle Entscheidungen treffen zu können. Dennoch ist es ratsam im Vorfeld eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht abzuschließen und diese griffbereit aufzubewahren.

Informationen erhalten Sie bei der Beratungsstelle für ältere Menschen und Angehörige des Lahn-Dill-Kreis in Dillenburg unter Tel. 06441/ 9026344 und in Wetzlar unter Tel. 06441/ 9013114.