Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung am 5. Dezember 2024 folgende
beschlossen:
Artikel 1
§ 24 (1) der Satzung erhält folgende neue Fassung:
„Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,59 EUR jährlich erhoben.“
Artikel 2
§ 26 (1) der Satzung erhält folgende neue Fassung:
„Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage
ab dem 1. Januar 2025 — 5,03 EUR
Artikel 3
§ 28 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühren betragen ab dem 1. Januar 2025
| a) | Schlamm aus Kleinkläranlagen | Grundaufwand je Grube 47,79 EUR | |
|
|
| Grubenentleerung je m³ 29,32 EUR | |
| b) | Abwasser aus Gruben | Grundaufwand je Grube 47,79 EUR | |
|
|
| Grubenentleerung je m³ 29,32 EUR | |
Für das Lösen von Ablagerungen wird eine Gebühr je Stunde von 191,19 EUR erhoben.
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 15 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag erhoben von 1,83 EUR.
Die An- und Abfahrtspauschale bei der gleichzeitigen Entleerung von weniger als drei Gruben beträgt 229,42 EUR.
Die Abrechnung der Leistungen der Bediensteten der Gemeindeverwaltung erfolgt nach Aufwand und der in Verbindung mit der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schöffengrund.
Artikel 4
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025.
Schöffengrund, den 6. Dezember 2024
| Der Gemeindevorstand Michael Peller Bürgermeister | Siegel |