Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl I S. 915) hat die Gemeindevertretung in Schöffengrund am 23.02.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1
Verdienstausfall
| (1) | Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 20,00 € pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen. |
| (2) | Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend. |
| (3) | Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen. |
| (4) | Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. |
§ 2
Fahrkosten
| (1) | Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. |
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| Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für anerkannt privateigene Fahrzeuge. |
| (2) | Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen. |
§ 3
Aufwandsentschädigungen
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung: |
| - | Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter | 25,00 € |
| - | Ehrenamtliche Beigeordnete | 25,00 € |
| - | Mitglieder der Ortsbeiräte | 25,00 € |
| - | Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission | 25,00 € |
| - | Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige | 25,00 € |
| - | Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände bei Gemeindewahlen, Ortsbeiratswahlen, Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Bürgerentscheiden | 25,00 € |
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| Zusätzlich erhält jedes Mitglied der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes eine monatliche Digitalisierungspauschale i. H. v. 10,00 €, sofern alle benötigten Sitzungsunterlagen durch die Gemeindeverwaltung ausschließlich digital zur Verfügung gestellt werden. |
| (2) | Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für |
| - | die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung | 63,00 € |
| - | Ausschussvorsitzende | 10,00 € |
| - | Fraktionsvorsitzende | 20,00 € |
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| Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden. |
| (3) | Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu. |
| (4) | Für die Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten eine Aufwandsentschädigung für jeden angefangenen Kalendertag von 25,00 € gewährt. |
| (5) | Der Schiedsmann oder die Schiedsfrau erhält als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale für anstehende Nebenkosten i. H. v. 10,00 €. Ebenfalls erhält der stellvertretende Schiedsmann oder die stellvertretende Schiedsfrau als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale für anstehende Nebenkosten i. H. v. 5,00 €. |
§ 4
Fraktionssitzungen
| (1) | Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). |
| (2) | Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 12 pro Jahr begrenzt. |
§ 5
Dienstreisen
| (1) | Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten. |
| (2) | Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Dienstreise genehmigt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen. Dienstreisen von Beigeordneten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. |
| (3) | Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen. |
§ 6
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
| (1) | Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigungen kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. |
| (2) | Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats. |
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. März 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Schöffengrund vom 01.01.2002 sowie die Änderungssatzung vom 01.04.2003 außer Kraft.
Schöffengrund, 23.02.2023
| Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schöffengrund | |
| gez. | |
| Michael Peller Bürgermeister | (Siegel) |