Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 04.02.2026 für das Haushaltsjahr 2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | - 20.130.142 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 20.331.532 € |
| mit einem Saldo von | 201.390 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | - 35.998 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
| mit einem Saldo von | - 35.998 € |
| mit einem Fehlbedarf von | 165.392 €, |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 623.645 € |
| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 166.800 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | – 2.136.420 € |
| mit einem Saldo von | - 1.969.620 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.957.825 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | - 823.240 € |
| mit einem Saldo von | 1.134.585 € |
| mit einem Fehlbedarf von | -211.390 € |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.957.825 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
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| 2026 | ||
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
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| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 543 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. | |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 04.02.2026 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Sperrvermerke sind durch den für die Finanzen zuständigen Ausschuss aufzuheben.
Selters (Taunus), den 05.02.2026
II.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Selters (Taunus) und nach § 105 Abs. 2 HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Selters (Taunus) für das Haushaltsjahr 2023 wurde mit Bescheid vom 13. März 2026 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung der Gemeinde Selters für das Haushaltsjahr 2026 wird wie folgt erteilt:
| 1. | Die im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 (§ 1 der Haushaltssatzung) festgesetzte Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (Finanzhaushalt) wird gemäß § 97a Nr. 1 HGO in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO genehmigt. |
| 2. | Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung 2026 vorgesehenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes in Höhe von max. 1.957.825,00 Euro (in Worten: eine Million neunhundertsiebenundfünfzigtausend- achthundertfünfundzwanzig Euro) wird gemäß § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigt. |
| 3. | Die Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung 2026 vorgesehenen Höchstbetrages der Liquiditätskredite in Höhe von max. 2.000.000,00 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) wird gemäß § 97a Nr. 5 HGO in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO genehmigt. |
65549 Limburg, den 13. März 2026
III.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 liegt gem. § 97 (5) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zur Einsichtnahme vom
02. April 2026 bis einschließlich 13. April 2026
im Zimmer 10 des Rathauses im Ortsteil Niederselters, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Selters (Taunus), Brunnenstraße 46, 65618 Selters-Niederselters
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| montags, dienstags, mittwochs | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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| donnerstags | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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| von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
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| freitags | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
öffentlich aus.
Weiterhin besteht die Möglichkeit der digitalen Einsichtnahme auf der Homepage der Gemeinde Selters (Taunus).
65618 Selters (Taunus), den 01. April 2026