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Selterser Kurier
Ausgabe 15/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachungstext

Die Verordnung zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete für die Wassergewinnungsanlagen „Tiefbrunnen Wolfenhausen" und „Obere und Untere Laubusquelle" der Gemeinde Weilmünster vom 27.08.1997 (StAnz. 40/1997 S. 3009) wurde geändert. Mit der Änderungsverordnung vom 10.03.2026, die durch Verkündigung im Staatsanzeiger des Landes Hessens am 30.03.2026 (StAnz. 14/2026 S. 351) am Folgetag in Kraft getreten ist, wurde das Wasserschutzgebiet „Obere und Untere Laubusquelle" aufgehoben.

Hiermit wird die Änderungsverordnung ortsüblich bekannt gemacht:

Verordnung

zur Änderung der „Verordnung zur Festsetzung von zwei Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen „Tiefbrunnen Wolfenhausen" und „Obere und Untere Laubusquelle", Weilmünster-Wolfenhausen und Selters-Haintchen, Landkreis Limburg-Weilburg" vom 27. August 1997" (StAnz. 40/1997 S. 3009)

vom 10. März 2026

Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) und der §§ 33 und 76 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473), wird Folgendes verordnet:

Artikel 1

Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung vom 27. August 1997

Das Wasserschutzgebiet für die „Obere und Untere Laubusquelle", ID-Nr. 533-119, ausgewiesen durch „Verordnung zur Festsetzung von zwei Wasserschutzgebieten für die Wassergewinnungsanlagen „Tiefbrunnen Wolfenhausen" und „Obere und Untere Laubusquelle", Weilmünster-Wolfenhausen und Selters-Haintchen, Landkreis Limburg-Weilburg", vom 27.08.1997 (StAnz. 40/1997 S. 3009) wird aufgehoben. Hierzu wird die zuvor genannte Wasserschutzgebietsverordnung vom 27.08.1997 wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt neu gefasst:

 

Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Wolfenhausen" der Gemeinde Weilmünster, in der Gemarkung Wolfenhausen, Landkreis Limburg-Weilburg

2.

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Wolfenhausen" in der Gemarkung Wolfenhausen, zugunsten der Gemeinde Weilmünster, Landkreis Limburg-Weilburg, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

3.

§ 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

Die mit Verordnung vom 27. August 1997 (StAnz. 40/1997 S. 3009) veröffentlichte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 wird durch die mit dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab von 1 : 25.000 ersetzt. Das Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Wolfenhausen" und die entsprechenden Schutzzonen sind in dieser Karte sowie in § 3 dargestellt.

4.

§ 2 Abs. 3 wird um folgenden Satz ergänzt:

 

Die in den Schutzgebietskarten (Kartennummern 1 bis 10) enthaltenen Einzeichnungen für die „Obere und Untere Laubusquelle" sind gegenstandslos.

5. § 3 Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Gießen, den 10. März 2026

Regierungspräsidium Gießen

Gz.: 1060-41.1-79-b-0615-00032#2019-00001

gez.
Dr. Ullrich
Regierungspräsident