Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) Gemeindevertretung der Gemeinde Selters (Taunus) am 19.07.2023 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der
Gemeinde Selters (Taunus)
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.
§ 2
Steuerpflicht
| (1) | Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. |
| (2) | Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. |
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| Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. |
| (3) | Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. |
| (4) | Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. |
§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
| (1) | Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. |
| (2) | Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist. |
§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
| (1) | Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. |
| (2) | Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. |
§ 5
Steuersatz
| (1) | Die Steuer beträgt jährlich |
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| für den ersten Hund 60,- €, |
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| für den zweiten Hund 96,- €, |
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| für den dritten Hund 150,- €, |
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| für jeden weiteren Hund 180,- €. |
| (2) | Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. |
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| Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. |
| (3) | Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 600,- €. |
| (4) | Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind. |
§ 6
Steuerbefreiungen
| (1) | Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen. | ||
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| Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“, „GL“ oder „H“ besitzen. | ||
| (2) | Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für | ||
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| 1. | Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, | |
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| 2. | Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung | |
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| a) | von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden, |
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| b) | von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben. |
| (3) | Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für | ||
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| a) | Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind. | |
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| b) | Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, welches im Landkreis Limburg-Weilburg betrieben wird. Die Steuerbefreiung kann nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 4 gewährt werden. | |
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| Diese Steuerbefreiung ist auf ein Jahr befristet. | ||
§ 7
Steuerermäßigung
| (1) | Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Gemeinde Selters (Taunus) nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Satzung geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für | |
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| a) | Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen; |
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| b) | Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. |
§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
| (1) | Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird – außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 – nur gewährt, wenn | |
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| 1. | die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, |
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| 2. | die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, |
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| 3. | die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. |
| (2) | Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7, 8 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen. | |
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
| (1) | Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. |
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| In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern. |
| (2) | Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres, mit dem Jahresbetrag fällig. |
| (3) | Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. |
§ 10
Meldepflicht
| (1) | Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Selters (Taunus) – Steueramt – unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. |
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| In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. |
| (2) | Die Gemeinde Selters (Taunus) kann einen Nachweis über die Rassenzugehörigkeit des Hundes verlangen. |
| (3) | Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde Selters (Taunus) innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. |
| (4) | Die Gemeinde Selters (Taunus) kann einen Nachweis über das Ableben des Hundes verlangen. |
| (5) | Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus) liegt. |
§ 11
Hundesteuermarken
| (1) | Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Selters (Taunus) bleibt, ausgegeben. |
| (2) | Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. |
| (3) | Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. |
| (4) | Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde Selters (Taunus) zurückzugeben. |
| (5) | Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. |
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| Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde Selters (Taunus) zurückzugeben. |
§ 12
Datenschutz
| (1) | Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Hundesteuer nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung durch die Gemeinde Selters (Taunus) – Steueramt – zulässig: | |
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| Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und beim Betroffenen erhoben über | |
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| - | Name, Vorname(n) des Halters bzw. der Halter, |
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| - | Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, |
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| - | Geburtsdatum, |
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| Hundebezogene sowie weitere Daten werden erhoben über | |
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| - | Anzahl der gehaltenen Hunde, |
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| - | Hunderassen der gehaltenen Hunde, |
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| - | Art des Rassenachweises, |
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| - | Geschlecht, |
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| - | Name, |
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| - | Farbe und Abzeichen, |
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| - | Wurftag bzw. Alter, |
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| - | Mikrochip- und/oder Tätowierungs-Nr., |
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| - | besondere Merkmale, |
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| - | Grund der Abmeldung und Nachweis über das Ableben. |
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| § 15 Abs. 6 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.10.2010 (GVBl. I S. 328), bleibt unberührt. | |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Hundesteuer weiterverarbeitet oder an öffentliche Stellen übermittelt werden. | |
§ 13
Steueraufsicht
| (1) | Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung. |
| (2) | Die Gemeinde Selters (Taunus) ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen. |
| (3) | Der Gemeindevorstand kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen. |
§ 14
Hundebestandsaufnahme
| (1) | Der Gemeindevorstand kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. |
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| Der Gemeindevorstand weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin. |
| (2) | Die Gemeinde Selters (Taunus) kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Gemeindevorstand dies anordnet. |
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| § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 07.01.1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVBl. I S. 208) gilt entsprechend. |
| (3) | Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). |
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| Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. |
| (4) | Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). |
| (5) | Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 10 nicht berührt. |
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen | |
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| - | § 6 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht; |
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| - | § 7 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht; |
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| - | § 8 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung oder -ermäßigung macht; |
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| - | § 10 der Satzung gegen die Meldepflicht verstößt oder Auskünfte hierzu verweigert; |
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| - | § 11 der Satzung Steuermarken missbräuchlich verwendet, diese an Dritte weitergibt oder falsche Angaben zur Erlangung einer Ersatzsteuermarke macht; |
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| - | § 14 (4) der Satzung die Nachweisungen nicht vollständig ausfüllt und fristgemäß zurückgibt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50,- € bis 1.000,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Hundehalterin oder der Hundehalter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Selters (Taunus). | |
§ 16
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde Selters (Taunus) bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.03.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Selters (Taunus) vom 15.12.2017 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Selters (Taunus), 20.07.2023